Rechtsanwalt Wechselmodell

Wenn sich die Eltern trennen, ist das für die Kinder nicht immer zu verstehen und emotional sehr belastend. Daher ist es wichtig sich schnell auf eine geregelte Betreuung der Kinder zu verständigen.

Eltern haben dabei in der Regel die Auswahl zwischen drei Betreuungsmodellen:

  • Das Residenzmodell, wobei das gemeinsame Kind im Wesentlichen bei einem Elternteil lebt und den anderen Elternteil zu vereinbarten Zeiten besucht (z.B. an jedem zweiten Wochenende).
  • Das Modell des erhöhten Umgangs, bei dem das Kind hauptsächlich bei einem Elternteil lebt. Der andere Elternteil aber verstärkt Umgang mit dem Kind hat. Bei diesem Betreuungsmodell ist es daher oft der Fall, dass das Kind für eine längere Zeit bei dem Elternteil mit dem erhöhten Umgangsrecht bleibt.
  • Das Wechselmodell, wobei die Betreuungszeiten zwischen den beiden Elternteilen beinahe gleich aufgeteilt ist. Dabei verbringt das Kind 50% seiner Zeit bei dem einen und 50% bei dem anderen Elternteil.

Welches der Betreuungsmodelle im Einzelfall in Frage kommt, ist davon abhängig welches der Modelle dem Kindeswohl am ehesten entspricht. Unerheblich welches Modell gelebt werden soll, wichtig ist ,dass damit das Kindeswohl nicht gefährdet wird. Wie wichtig das Kindeswohl in solch einer Entscheidung ist, zeigt das Urteil des BHG (Entscheidung vom 1.2.2017, XII ZB 601/15) in dem ein Antrag auf Wechselmodell gegen den Willen der Eltern zurückgewiesen wurde, weil dies dem Kindeswohl nicht entsprechen würde. Bei einer Entscheidung für ein Betreuungsmodell ist neben dem Kindeswohl auch der Kindeswille zu beachten.

Vor allem bei jüngeren Kindern besteht bei einer Trennung die Gefahr, dass sie sich von einem Elternteil entfremden, wenn sie die meiste Zeit bei nur einem Elternteil verbringen. Um die Gefahr der Entfremdung so gering wie möglich zu halten, entscheiden sich viele getrennte Eltern für das Wechselmodell.

Sowohl bei dem Residenzmodell als auch bei dem Modell des erhöhten Umgangs scheint es naheliegend, dass der Elternteil bei dem das Kind weniger Zeit verbringt, Barunterhalt zahlt. Bei dem Wechselmodell ist diese Regelung nicht ganz eindeutig.


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Das Wechselmodell im Allgemeinen

Bereits aus dem Wort lässt sich erahnen, dass es bei dem sog. Wechselmodell um die abwechselnde Betreuung des gemeinsamen Kindes geht. Die Betreuungsleistung ist dabei zu fast gleichen Teilen zwischen den Eltern aufgeteilt. So kann es die Regelung geben, dass das Kind  bzw. die Kinder im Wechsel jeweils eine Woche bei jedem Elternteil sind. Auch ist es möglich, dass der Zeitraum des Aufenthalts auf eine halbe Woche oder einen Monat festgelegt wird.

Der Gesetzgeber geht im Familienrecht in der Regel vom Residenzmodell aus, sodass es in der praktischen Umsetzung des Wechselmodells meistens zu rechtlichen Problemen kommt. Dies resultiert daraus, dass es für das Betreuungsmodell in Form des Wechselmodells keine gesetzlichen Regelungen gibt.

Vor allem die Organisation und mögliche Unterhaltsansprüche sind in der Regel bei dem Wechselmodell problematisch. Aus organisatorischen Gründen ist zu berücksichtigen, dass die Wohnorte der getrenntlebenden Eltern nicht zu weit auseinander liegen, da es dem Kind sowohl vom Wohnort der Mutter als auch vom Wohnort des Vaters möglich sein muss die Schule o. Kita zu besuchen. Zeitlich betrachtet, müssen auch unregelmäßige Arbeitszeiten eines Elternteils bei der Umsetzung des Wechselmodells beachtet werden.

Das Wechselmodell hat sowohl positive als auch negative Aspekte. Gegen dieses Betreuungsmodell spricht, dass aufgrund des häufigen Wohnortwechsel des Kindes ein hoher logistischer Aufwand der Eltern erforderlich ist.

Auch kommt es vor, dass Kinder, die das Wechselmodell leben, sich aufgrund des ständigen Wechsels zwischen den Elternhäusern, nicht richtig „zuhause“ fühlen. Es ist dadurch schwieriger dem Kind ein Gefühl von Heimat und Geborgenheit zu geben. Zudem ist bei diesem Modell eine verlässliche Abstimmung und eine funktionierende Kommunikation der Eltern nötig. Aus meiner Erfahrung, als Rechtsanwalt für Familienrecht, weiß ich, dass zwischen den getrennten Eltern oft ein gereiztes Verhältnis besteht, welches sich aufgrund des Wechselmodells noch verschlimmern kann.

Wie bereits beschrieben, bestehen neben den negativen Aspekten auch Positive. Denn durch das Wechselmodell besteht für das Kind die Möglichkeit mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Auch wird anhand dieses Betreuungsmodells beiden Eltern die Chance gegeben am Alltag des Kindes teilzunehmen. So kommt es auch nicht zu der Situation, dass sich ein Elternteil mit den alltäglichen Problemen des Kindes befasst und der andere Elternteil sich lediglich um die Bespaßung des Kindes kümmert, wie es oft beim Residenzmodell der Fall ist. So entsteht bei Trennungskindern oft der Eindruck, das Leben bei dem Elternteil,  bei dem die meiste Zeit verbracht wird, sei langweilig und das Leben bei dem anderen Elternteil, welcher für die Unterhaltung zuständig ist, schöner. Dadurch entsteht bei dem Kind ein positiveres Bild von dem bespaßenden Elternteil.

Wie bereits erklärt, kann die Gefahr der Entfremdung mit dem Betreuungsmodell in Form des Wechselmodells möglichst gering gehalten werden.

Als Rechtsanwalt für Familienrecht, erarbeite ich gern gemeinsam mit Ihnen, ob das Wechselmodell in Ihrer individuellen Situation sinnvoll ist.


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Wer zahlt Unterhalt beim Wechselmodell?

Da die Betreuung der Kinder zwischen den beiden Elternteilen zu gleichen Teilen aufgeteilt ist, wird oft gedacht, dass keiner der Elternteile Barunterhalt zu zahlen hat. Diese Vermutung ist jedoch falsch. Auch wenn das Wechselmodell gelebt wird, besteht eine Unterhaltspflicht. In der Regel sind sowohl die Mutter als auch der Vater der Kinder zum Barunterhalt verpflichtet.

Die Gestaltung der Unterhaltszahlungen sind im Einzelnen von verschiedenen Aspekten abhängig.

  • Echtes und unechtes Wechselmodell

Ausschlaggebend ist zum einen die Feststellung, ob ein echtes oder unechtes Wechselmodell vorliegt. Ein Merkmal des Wechselmodells besteht in der Abwechselnden Betreuungsleistung. Diese ist auch die Voraussetzung für ein echtes Wechselmodell. Dieses ist nur anzunehmen, wenn nicht ein Elternteil eine bedeutende Mehrleistung bei der Kinderbetreuung erbringt. Sind die Betreuungszeiten und der Erziehungsaufwand der beiden Elternteile nicht ausgeglichen, liegt ein unechtes Wechselmodell vor. Maßgebend für ein echtes Wechselmodell, ist demnach dass der Lebensmittelpunkt des Kindes an beiden Wohnsitzen der Eltern ist.

Als Rechtsanwalt für Familienrecht, erlebe ich es in der Praxis oft, dass sich ein Elternteil lediglich alle zwei Wochen an den Wochenenden um das gemeinsame Kind kümmert. In solch einem Fall, liegt ohne Zweifel ein unechtes Wechselmodell vor. Der Bundesgerichtshof hat in einigen seiner Entscheidungen deutlich gemacht, wann die Voraussetzungen für ein echtes Wechselmodell nicht mehr erfüllt sind. Ausschlaggebend ist, dass die Betreuungsleistung des gemeinsamen Kindes zu nahezu gleichen Teilen zwischen beiden Eltern aufgeteilt ist. Bereits minimale Abweichungen von dieser Quote können dazu führen, dass kein echtes sondern ein unechtes Wechselmodell vorliegt. Der Bundesgerichtshof und auch andere Gerichte haben dazu folgende Entscheidungen getroffen, bei denen ein unechtes Wechselmodell vorliegt:

  • Wenn eine Betreuungsleistung zu 2/3 von einem Elternteil und zu 1/3 vom anderen Elternteil erbracht wird.
  • Ein echtes Wechselmodell ist bereits bei einer Betreuung im Verhältnis 40:60 ausgeschlossen.
  • Wenn sich lediglich ein Elternteil im (länger anhaltenden) Krankheitsfall um die Versorgung des Kindes kümmert.
  • Wenn die Betreuung des Kindes von einem Elternteil übernommen wird, weil der andere Teil aufgrund von Überstunden die Betreuung nicht leisten kann, so lange es sich nicht um einen Ausnahmefall handelt.
  • Wenn ein Elternteil lediglich Alltagsaufgaben, wie die Beschaffung von Kleidung oder Schulsachen, alleine wahrnimmt oder das Kind nur von einem Elternteil bei Freizeitaktivitäten, bspw. Sport- oder Musikstunden, unterstützt und begleitet wird.

Aufgrund dieser Urteile lassen sich gewisse Regelungen für die Unterhaltsfestsetzung festlegen. Im Falle eines unechten Wechselmodells ergeben sich die Regelungen der Unterhaltsberechnung aus den gewöhnlichen Prinzipien. Das bedeutet, dass der Elternteil den Barunterhalt erbringt, bei dem das Kind weniger Zeit verbringt.

Im Falle eines echten Wechselmodells sind in der Regel beide Elternteile unterhaltspflichtig. Entscheidend für die Berechnung der zu zahlenden Unterhaltsbeträge sind die Einkommensverhältnisse beider Eltern. Ein Vergleich zur Düsseldorfer Tabelle, mit der relativ einfach die Höhe des Kindesunterhalts bestimmbar ist, wird bei einem echten Wechselmodell nicht vorgenommen. Dennoch dient die Düsseldorfer Tabelle bei der Unterhaltsbestimmung zur Orientierung.

Somit ist die Berechnung des Unterhalts bei der Auslebung des Wechselmodells aus rechtlicher Sicht eindeutig anspruchsvoller, weshalb die Beratung eines Rechtsanwalts für Familienrecht empfehlenswert ist.  


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Wichtige Aspekte für die Berechnung des Kindesunterhalts im Wechselmodell:

  • Zuerst werden die Gesamteinkünfte beider Elternteile ermittelt, dafür werden die jeweiligen Einkommen der Eltern zusammengerechnet und auf Grundlage des Ergebnisses der Unterhaltsbedarf errechnet. Dafür dient die Düsseldorfer Tabelle zur Orientierung. Zur Bestimmung des Kindesunterhalts stellt neben dem Gesamteinkommen auch die Altersstufe des gemeinsamen Kindes eine Grundlage dar.
  • Aufgrund der ständigen Wechsel zwischen den Wohnsitzen der Eltern entstehen in der Praxis meistens höhere Kosten. Auch können durch die Einrichtung von zwei Lebensmittelpunkten Mehrkosten entstehen. Dies resultiert daraus, dass beide Wohnungen mit einem Kinderzimmer und Alltagsgegenständen (Spielzeug, Kleidung etc.) für das Kind ausgestattet sind. Diese Mehrkosten werden bei der Berechnung des Kindesunterhalts zum Unterhaltsbedarf addiert.
  • Das Kindergeld wird ebenfalls hälftig an den Unterhaltsbedarf angerechnet. So wird es bei dem kindergeldbeziehenden Elternteil dazugerechnet und bei dem anderen Teil abgezogen.
  • Am Ende ergibt sich die jeweils zu tragende Unterhaltshöhe aus der Differenz, von dem ermittelten Unterhaltsanteil und der Hälfte des Gesamtbedarfs.

Diese Berechnung bringt in der Praxis immer wieder Probleme mit sich, so dass es sich empfiehlt dafür einen Rechtsanwalt für Familienrecht zu Rate zu ziehen.

Abschließend kann man sagen, dass das Wechselmodell, als Betreuungsmodell, immer mehr an Bedeutung gewinnt. Da in diesem Betreuungsmodell das Kind die Möglichkeit hat mit beiden Eltern aufzuwachsen, was sich auch positiv auf das Kindeswohl ausübt.

Unterhaltspflichtig sind grundsätzlich beide Elternteile, wobei sich die Höhe des Barunterhalts des Mehrverdieners nach den Unterhaltsbedarf und den Einkommensverhältnissen der Eltern richtet. Entscheidet man sich für das Wechselmodell, bedarf es ein hohes Maß an Zusammenarbeit und Einigkeit der getrenntlebenden Eltern, dies führt in der Praxis häufig zu Schwierigkeiten.

Aufgrund der mangelnden rechtlichen Regelung kommt, es im Gegensatz zum Residenzmodell, bei dem Wechselmodell oft zu komplizierten Rechtsfragen.

Ich, als Rechtsanwalt für Familienrecht, erarbeite gerne gemeinsam mit Ihnen die beste Lösung für Sie und Ihr Kind.

Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Ihr Sascha Gramm,
Kanzlei Gramm, Anwalt Wechselmodell in Hannover