Rechtsanwalt Kündigung in der Probezeit
Ein jedes Arbeitsverhältnis beginnt mit einer Probezeit. Die Probezeit hat unterschiedliche Ziele. Unter anderem können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer während dieser Zeit kennenlernen oder auch, wenn gewünscht, das Arbeitsverhältnis unter vereinfachten Voraussetzungen beenden. Oftmals ist es während der Probezeit schon offensichtlich, ob das Arbeitsverhältnis eine Zukunft hat. Worauf Sie bei einer Kündigung während der Probezeit achten müssen, erkläre ich, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Ihnen im folgenden Beitrag.
- Welche Frist gilt bei einer Kündigung in der Probezeit?
- Sind kürzere oder längere Kündigungsfristen zulässig?
- Ist eine fristlose Kündigung in der Probezeit möglich?
- Kann ich als Arbeitnehmer in der Probezeit kündigen?
- Habe ich einen Anspruch auf Abfindung?
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Welche Frist gilt bei einer Kündigung in der Probezeit?
In der Regel ist eine Kündigungsfrist in der Probezeit von zwei Wochen gesetzlich geregelt. Der Gesetzgeber hat das in §622 Abs. 3 BGB festgelegt.
Nach der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist regelmäßig vier Wochen. Dabei kann die Kündigung zur Mitte eines Monats oder zum letzten Tag des Monats ausgesprochen werden. Das bedeutet, dass wenn eine Partei der anderen die Kündigung erklärt, wird diese zur Mitte oder zum Ende des kommenden Monats wirksam.
Eine solche Regelung gibt es für die Probezeit nicht. Entscheidet sich der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer dazu in der Probezeit die Kündigung auszusprechen, endet das Arbeitsverhältnis zwei Wochen später. Manchmal werden längere oder kürzere Kündigungsfristen während der Probezeit im Arbeitsvertrag vereinbart.
Welche Fristen in Ihrem Fall eingehalten werden müssen, erkläre ich, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch in meiner Kanzlei.
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Sind kürzere oder längere Kündigungsfristen zulässig?
Eine Verlängerung der Kündigungsfrist ist in der Regel nicht zulässig. Kürzere Fristen, als die gesetzlichen zwei Wochen, sind dagegen möglich, wenn es sich bei dem Arbeitsvertrag um einen Tarifvertrag handelt. Als erfahrener Anwalt weiß ich aus der Praxis, dass dies oft bei Aushilfsarbeitsverhältnissen der Fall ist.
Das vorübergehende Arbeitsverhältnis darf dabei aber nicht die Grenze von drei Monaten überschreiten. Sollte das Arbeitsverhältnis für mehr als drei Monate angesetzt sein, so ist eine Kürzung der Kündigungsfrist während der Probezeit unwirksam.
Unter gewissen Umständen ist es durchaus möglich die Kündigungsfrist, von zwei Wochen, zu verlängern.
Ob auch in Ihrem Fall die Möglichkeit besteht die Kündigungsfrist zu verlängern und welche Fristen überhaupt in Ihrem Fall relevant sind, erläutere ich, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch.
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Ist die fristlose Kündigung in der Probezeit möglich?
Auch in der Probezeit ist es möglich eine fristlose Kündigung auszusprechen. Dafür ist es jedoch erforderlich, dass ein Kündigungsgrund vorliegt.
Eine fristlose Kündigung kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgesprochen werden. Fristlos bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis sofort beendet ist. In der Regel werden solche Kündigungen bei schwerwiegenden Verhalten ausgesprochen.
Die Art der Vorfälle und die anschließende Kündigung muss den Formerfordernissen entsprechen. Denn auch eine fristlose Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Als Arbeitnehmer, fragt man sich ob eine erhaltene fristlose Kündigung, in der Probezeit, wirksam ist.
Damit eine fristlose Kündigung wirksam ist, muss der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer zuvor ein oder mehrere Male abgemahnt haben. Das kann im Einzelfall durch aus variieren, wichtig ist, dass der Arbeitnehmer von seinem Fehlverhalten vor der Kündigung Kenntnis erlangen.
Wichtig zu wissen ist auch, dass nicht jede Mahnung eines Verhaltens eine Abmahnung darstellt. Für eine Abmahnung ist es wichtig, dass ein bestimmtes Fehlverhalten betitelt wird und nicht das generelle Verhalten des Arbeitnehmers gerügt wird. Wichtig ist auch, dass das Fehlverhalten beweisbar ist. Es sollten also das Datum und die Uhrzeit des Fehlverhaltens notiert werden. Auch kann es hilfreich sein die Aussagen anderer Angestellten zu dem gerügten Vorfall zu notieren. Des Weiteren ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet dem Arbeitgeber in einem persönlichen Gespräch mitzuteilen, dass er abgemahnt wird. Dabei sollte auch erwähnt werden, dass der Arbeitnehmer seine Vertragspflichten verletzt hat und weitere Pflichtverletzungen zu einer Kündigung noch während der Probezeit führen können. Auch muss ein Hinweis erfolgen, dass das abgemahnte Verhalten in der Zukunft nicht wiederholt werden soll.
Bewirkt eine Abmahnung nicht die Änderung des Verhaltens auf Seiten des Arbeitnehmers oder ist der Pflichtverstoß des Arbeitnehmers so schwerwiegend, dass es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist das Arbeitsverhältnis fortzuführen, kann die fristlose Kündigung auch ohne Abmahnung wirksam. Ebenso ist es, wenn eine Arbeitsverweigerung vorliegt. Darunter versteht man nicht nur, dass der Arbeitnehmer jegliche Eigeninitiative vermissen lässt, sondern auch das er zum Beispiel eigenmächtig Urlaub nimmt.
Eine fristlose Kündigung in der Probezeit bedarf eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalles, gern übernehme ich, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, diese Aufgabe für Sie.
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Kann ich als Arbeitnehmer in der Probezeit kündigen?
Auch als Arbeitnehmer steht Ihnen das Recht der fristlosen Kündigung während der Probezeit zu. Besonders belastende Umstände für den Arbeitnehmer können dazu führen, dass dieser eine fristlose Kündigung ausspricht. Für eine wirksame fristlose Kündigung ist es wichtig, die Kündigung schriftlich zu verfassen und eine konkrete Beschreibung des hinreichenden Kündigungsgrundes abzugeben. Im Folgenden ein paar Beispiele für einen hinreichenden Kündigungsgrund:
- ausbleibende Lohnzahlungen (trotz Erinnerung),
- Mobbing, Diskriminierung oder Tolerierung desselben,
- Gefährdung der Sicherheit des Arbeitnehmers
- Drohungen, Nötigung, Beleidigungen,
- längere Zeit andauernde und unzumutbare Überstunden,
- körperliche Übergriffe oder Angriffe,
- (sexuelle) Belästigung.
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Anhand dieser aufgelisteten Gründe wird deutlich, dass es sich um schwere Verstöße handelt und auch teilweise strafrechtliche Tatbestände eine fristlose Kündigung begründen können. Bei dieser Art vom Pflichtverletzungen empfehle ich, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, den Betriebsrat und ggf. Gewerkschaften und Polizei zu informieren.
Auch können Sie als Arbeitnehmer ordentlich während der Probezeit kündigen und zwar dann, wenn der Arbeitgeber anderweitige Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt. Dabei ist es nicht notwendig, dass es sich um grobe Pflichtverstöße handelt. Ein Grund kann unter anderem sein, dass der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag missachtet oder sich der Arbeitnehmer sich in dem Beruf „fehl am Platz“ fühlt.
Viele Arbeitnehmer sehen sich am ersten Arbeitstag in einem neuen Unternehmen mit einer neuen Aufgaben in einer neuen Welt gegenüberstehen, die sämtliche Euphorie über den neuen Arbeitsplatz erdrücken kann. Des Öfteren wirken die neuen Aufgaben einschüchternd oder es entstehen Zweifel, ob die eigenen Kompetenzen für die neue Arbeit genügen. Darauf folgt meistens der Wunsch sich dem Ganzen wieder zu entledigen und deshalb eine Kündigung einzureichen.
Wenn auch Sie das Gefühl haben, dass Sie die neuen Aufgaben und Aufgabenbereiche überfordern, sollten Sie nicht so schnell aufgeben. Sie sollten zunächst mit Ihrem Vorgesetzten über Ihr Problem sprechen. Seien Sie offen und ehrlich bei dem Gespräch, denn womöglich hat Ihr Arbeitgeber bestimmte Umstände verkannt. Versuchen Sie dabei sich selbst zu analysieren, wo genau die Probleme ihren Ursprung haben:
- Sind Sie nicht ausreichend oder gar nicht eingewiesen worden?
- Benötigen Sie eine eventuell additiv eine Einweisung auf bestimmte Programme oder Maschinen?
- Verstehen Sie gewisse Vorgänge nicht? Und wenn ja, wo ist der Grund dafür?
- Sind Sie sich bewusst, welche Aufgaben Ihren Aufgabenkreis umfassen?
- Sind Sie unsicher, an wen Sie sich bei Fragen oder Problemen wenden können?
- Ist Ihnen die Verantwortung über den Kopf gewachsen oder fühlen Sie sich nicht geeignet für die Arbeit?
Sprechen Sie diese Punkte gegenüber Ihrem Vorgesetzten an und vielleicht können Sie diese Probleme durch ein ehrliches Gespräch aus der Welt schaffen.
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Sollte dieses Gespräch nicht zu einer Lösung führen, besteht noch immer die Möglichkeit der Kündigung. Dabei sollten Sie jedoch ein paar wichtige Punkte bedenken. Zum einen sollten Sie überlegen, ob der Beruf Ihren Vorstellungen entspricht. Als Anwalt für Arbeitsrecht, erlebe ich es in der Praxis häufig, dass nicht jede Kündigung auf zwischenmenschlichen Differenzen oder immensen Arbeitsanforderungen basiert. Nicht selten erlebe ich es, dass der Beruf nicht die Wünsche des Arbeitnehmers deckt und sich dann oft schnell für eine Kündigung während der Probezeit entschieden wird. Das ist natürlich absolut verständlich und auch einer Gründe, weshalb der Gesetzgeber die Probezeit gesetzlich festgelegt hat. Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sollen sich kennenlernen und der Arbeitnehmer soll die Möglichkeit bekommen einen Einblick in den Beruf zu erhalten und ob dieser seinen Vorstellungen entspricht. Falls nicht, ist es vollkommen legitim sich auf die Kündigung zu berufen. Zur Vermeidung solcher unangenehmen Situationen sollte sich allerdings am besten schon im Vorstellungsgespräch darüber ausgetauscht werden, welche Aufgaben und Bereiche übernommen werden sollen. Sollten Sie sich zum Ausstieg entscheiden muss dies nicht zwingend böses Blut bringen. Denken Sie stets daran: Es ist eine gute Arbeit, nur für Sie nicht geeignet. Somit ist es nur fair, wenn Sie dies genau so dem Arbeitgeber mitteilen. Wenn Sie sich für eine Kündigung entscheiden ist es vorteilhaft, wenn Sie bereits eine neue Arbeitsstelle in Aussicht haben.
Ob es in Ihrem Fall sinnvoll ist das Arbeitsverhältnis während der Probezeit zu beenden, erkläre ich, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch in meiner Kanzlei.
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Habe ich einen Anspruch auf Abfindung?
In der Regel besteht in der Probezeit bei einer Kündigung kein Anspruch auf eine Abfindung. Selbstverständlich muss der Angestellte für alle Arbeitstage, an denen er eine Leistung erbracht hat, auch einen entsprechenden Lohn erhalten. Additive Zahlung sind jedoch nicht vorgesehen. Nicht einmal bei Arbeitsverträgen nach der Probezeit ist im Kündigungsfall eine Abfindung sicher.
Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, überprüfe ich gern für Sie ob und wenn ja in welcher Höhe ein Anspruch auf Lohnzahlung besteht.
Sie merken das Thema Kündigung während der Probezeit ist ziemlich anspruchsvoll und erfordert juristisches Detailwissen. Wenn auch Sie Fragen dazu haben oder eine Beratung wünschen melden Sie sich gern in meiner Kanzlei.
Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Ihr Sascha Gramm,
Kanzlei Gramm, Anwalt Kündigung während der Probezeit in Hannover