Rechtsanwalt Arbeitsunfall
Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht werde ich oft mit der Thematik des Arbeitsunfalls konfrontiert. Denn diese passieren öfter, als man denkt. Dabei passiert nicht jeder Arbeitsunfall unmittelbar am Arbeitsplatz, denn auch Unfälle, die auf dem Weg zum Arbeitsplatz passieren können zu den Arbeitsunfällen zählen ( sog. Wegeunfall).
Um im Fall der Fälle nicht mit den Kosten belastet zu werden, ist es ratsam sich bereits im Vorfeld mit der Thematik auseinanderzusetzen. Welche Aspekte Sie bei einem Arbeitsunfall beachten müssen und wie dieser richtig zu melden ist, erläutere ich Ihnen, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, im Folgenden.
- Welche Unfälle zählen als Arbeitsunfall?
- Arbeitsunfall – Was tun?
- Welche Leistungen erhält man von der Unfallversicherung?
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Welche Unfälle zählen als Arbeitsunfall?
Als Arbeits- oder Betriebsunfall bezeichnet man Unfälle, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit passieren. Unter einem Unfall versteht man ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das die Gesundheit schädigt oder aber den Tod mit sich bringt. Unter der Tätigkeit versteht man jedes Tun, welches einen Zusammenhang zur arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung hat.
Der Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit wird unter anderem daran fest gemacht, ob der Nutzen der Handlung, die zum Unfall geführt hat, betrieblich oder privat ist.
Bei dem äußeren Ereignis handelt es sich nicht ausschließlich um physische Einwirkungen. Auch psychische Vorgänge können zu einem Arbeitsunfall führen. Kommt es zum Beispiel aufgrund einer betrieblichen Auseinandersetzung zu einem Schockzustand beim Arbeitnehmer, infolge dessen dieser sich aus den Fenster stürzt, ist auch dies als Arbeitsunfall anzusehen.
So ist es auch bei den Folgen des Unfalls. Mittlerweile zählen nicht nur physische Gesundheitsschäden als Unfallfolgen, sondern auch psychische Schäden.
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Ob es sich am Ende um einen Arbeitsunfall handelt oder nicht, entscheidet ihre Unfallversicherung. Ist die Unfallversicherung der Ansicht, es handele sich nicht um einen Arbeitsunfall, empfiehlt es sich einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht zu kontaktieren.
Wie bereits erwähnt können auch Unfälle auf dem Weg, so genannte Wegeunfälle, von oder zur Arbeitsstätte als Arbeitsunfall eingestuft werden. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass der Arbeitsweg nicht für private Erledigungen unterbrochen wird. Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, erlebe ich es oft, dass es bei Wegeunfällen zu rechtlichen Problemen kommt. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um einen Abweg, einen Umweg oder eine Unterbrechung handelt. Grundsätzlich sind Umwege für private Erledigungen nämlich nicht versichert. Doch auch davon gibt es Ausnahmen. Wenn der Versicherte, aufgrund der Kinderbetreuung (Kindergarten, Schule, Tagesmutter) oder aufgrund einer Fahrgemeinschaft, um mit anderen Beschäftigten ein Fahrzeug gemeinsam zu nutzen, einen Umweg macht, sind diese Umwege dennoch, als Wegeunfall, vom Versicherungsschutz umfasst.
Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, erlebe ich es in der Praxis auch, dass es zu Problemen kommt, wenn es während der Arbeit aufgrund von Alkohol oder Drogen zu Unfällen kommt. Auch in solchen Fällen muss die zum Unfall führende Tätigkeit dem Privatleben oder dem Betriebsbereich zugeordnet werden. Versichert ist auch hier nur der Unfall, der dem Betriebsbereich zugeordnet werden kann.
Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, erarbeite ich gern gemeinsam mit Ihnen, ob es sich in Ihrem Fall, um einen Arbeitsunfall handelt oder nicht.
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Arbeitsunfall- Was tun?
Wenn Sie einen Arbeitsunfall haben, muss dieser dem Arbeitgeber und auch der zuständigen Berufsgenossenschaft (Unfallversicherungsträger) gemeldet werden. Die Meldung bei dem Unfallversicherungsträger ist jedoch Aufgabe des Unternehmens.
Als Arbeitnehmer sollten Sie jedoch unverzüglich Ihren Arbeitgeber über diesen Arbeitsunfall informieren.
Jeder Unfall, inklusive der versicherten Verkehrsunfälle, die eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertage zur Folge haben oder den Tod des Arbeitnehmers herbeiführen, sind vom Arbeitgeber binnen drei Tage an die, für seinen Betrieb zuständige, Berufsgenossenschafts-Bezirksverwaltung zu melden. Mit der Kenntniserlangung beginnt die Anzeigepflicht.
Sie sollten so früh, wie nur möglich einen so genannten Durchgangsarzt aufsuchen. Dies ist auch notwendig, wenn der Arbeitnehmer:
- mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als eine Woche medizinisch betreut werden muss,
- Heil- und Hilfsmittel verordnet bekommt oder
- arbeitsunfähig ist.
Dies gilt auch, wenn Sie erneut an Unfallfolgen erkranken. Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, empfehle ich die Kontaktdaten des behandelnden Arztes beim Arbeitgeber an geeigneter Stelle zu veröffentlichen oder sie dort so zu hinterlegen, dass sie dort erfragt werden können.
Ich, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, empfehle es bei Erhalt des Bescheides von der Berufsgenossenschaft, das Zugangsdatum darauf zu notieren und auch den abgestempelten Briefumschlag aufzuheben. Dies ist für die Einlegung möglicher Rechtsbehelfe relevant, da dabei Fristen zu beachten sind, die man nicht verstreichen lassen darf. Möchten Sie gegen einen ablehnenden Bescheid vorgehen, ist es ratsam sich noch innerhalb der Fristen einen Anwalt für Arbeitsrecht an die Seite zu holen.
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Welche Leistungen erhält man von der Unfallversicherung?
Hat der Unfallversicherungsträger Ihren Arbeitsunfall anerkannt, stehen Ihnen viele und weitreichenden Ansprüche gegenüber der Berufsgenossenschaft zu. Das liegt daran, dass die Unfallversicherungen vom Gesetzgeber dazu verpflichtet sind den durch einen Arbeitsunfall verursachten Gesundheitsschaden, in Form einer geminderten Erwerbsfähigkeit, zu beseitigen oder zu verbessern und insgesamt die Folgen des Versicherungsfall erträglicher zu machen.
Diese Leistungen werden von der Berufsgenossenschaft, oftmals erst nach zähen Verhandlungen vor dem Sozialgericht geleistet, daher ist es ratsam einen Anwalt für Arbeitsrecht an seiner Seite zu haben. Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, erlebe ich es in der Praxis oft, dass die nachfolgenden Leistungen strittig sind.
Heilbehandlung und Rehabilitation
Ganz nach dem Motto „Prävention vor Rehabilitation und Rehabilitation vor Rente“ sind die Unfallversicherungsträger sehr daran interessiert alle medizinischen Maßnahmen und rehabilitierenden Eingliederungsversuche des Arbeitnehmers voll umfänglich auszuschöpfen, bevor sie die Verletztenrente gewährt.
Dafür wird neben der medizinischen Erstversorgung und der ärztlichen Behandlung auch die medizinische und berufliche Rehabilitation inklusive der dafür erforderlichen Hilfsmittel vollständig übernommen.
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Verletzten- / Übergangsgeld
Neben dem Krankengeld hat auch das Verletztengeld die Funktion des Lohnersatzes, damit dient es ebenfalls als Ersatz infolge von Arbeitsunfähigkeit ausgefallenen Lohns. Begrenzt wird das Verletztengeld durch den in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Höchstjahresverdienst, anders als das sich am Beitragsmessungsgrenzen orientierende Krankgeld. Das Verletztengeld kann minimal höher als das Krankengeld ausfallen, da sich dies auf 80% des Bruttogehalts oder auf maximal das Nettogehalt bemisst.
Mit dem Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber setzt das Verletztengeld ein, es wird für die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Grundsätzlich wird es jedoch nur bis zur 78. Woche ausgezahlt. Kommt es zu einer Wiedererkrankung beginnt diese Frist von vorn.
Unabhängig vom Ablauf der 78 Wochen, wird die Zahlung des Verletztengeldes auch eingestellt, wenn ersichtlich ist, dass die Arbeitsfähigkeit nicht wieder eintreten wird und aufgrund dessen die Gewährung der Verletztenrente zu prüfen ist. Auch enden die Zahlungen des Verletztengeldes, wenn dem Versicherten Leistungen gewährt werden, um am Arbeitsleben teilnehmen zu können (früher auch Berufshilfe genannt). Solange diese Maßnahmen laufen, wird Übergangsgeld gewährt, dieses beläuft sich in der Regel auf 68% des Verletztengeldes und in seltenen Ausnahmen auch 75%.
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Leistungen zur Teilnahme am Berufsleben (Berufshilfe)
Abhängig von den Eignungen und den Neigungen des Arbeitnehmers sind in solchen Fällen eine große Anzahl an Leistungen möglich, diese können auch in der Regel zum beruflichen Aufstieg erbracht werden. Dabei besteht für die Versicherung stets ein großer Ermessensspielraum.
Hinsichtlich der berufskundlichen Beratung bedienen sich Versicherungsträger so genannter „Berufshelfer“, diese suchen den Versicherten unter Umständen bereits am Krankenbett auf, um die weiteren Schritte mit ihm zu besprechen.
Unter die berufliche Rehabilitation fallen zum einen Hilfen, die den alten Arbeitsplatz erhalten sollen oder solche die bei der Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes unterstützen sollen. Berufsförderungswerke (BFW) sind speziell auf berufliche Rehabilitation eingerichtet. Sie sind auf sämtliche Behinderungen eingestellt und verfügen über einen eigenen ärztlichen Dienst. Dort können erforderliche Berufsfindungsmaßnahmen von den so genannten Reha-Vorbereitungslehrgang bis zur Umschulung also die gesamte Bandbreite zu Lasten des Unfallversicherungsträgers stattfinden.
Sofern sich eine Umschulung als unzweckmäßig erweist, besteht für die Berufsgenossenschaft die Möglichkeit, im Rahmen der möglichen Leistungen, ergänzende Leistungen an das Unternehmen des Versicherten auszureichen, welche dem Arbeitgeber die Fortbeschäftigung des Versicherten erleichtern soll. Denkbar sind in solchen Fällen neben Lohnzuschüssen auch ergonomische Hilfsmittel.
Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, möchte ich darauf hinweisen, dass die berufliche Rehabilitation erst abgeschlossen ist, wenn die Wiedereingliederung des Versicherten vollständig erreicht ist.
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Unfall- / Verletztenrente
Heilen die durch den Arbeitsunfall aufgetretenen Gesundheitsschäden nicht folgenlos aus, also haben sowohl die Heilbehandlung als auch die Rehabilitation versagt, leistet die Berufsgenossenschaft unter sehr strikten Voraussetzungen eine Verletztenrente.
Aus meiner Erfahrung als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, kann ich sagen, dass die Verletztenrente, die am meist begehrte Form der Entschädigung ist. So ist es naheliegend, dass sie vor den Sozialgerichten der Hauptstreitgegenstand ist.
Ein Anspruch auf Verletztenrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit als Folge eines Versicherungsfalls, unabhängig davon, ob es sich um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit handelt, über die 26. Woche, nach Eintritt eines Versicherungsfalls, hinaus um mindestens 20% gemindert ist.
Im Volksmund wird der Begriff der Erwerbsfähigkeit oft mit dem der Arbeitsfähigkeit gleichgesetzt. Dies ist jedoch schlicht weg falsch. Nicht der Gesundheitsschaden als solcher ist relevant, sondern eher der daraus resultierende Funktionsverlust und zwar sowohl aus medizinisch- sozialer Sicht als auch aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Dabei ist im Gegensatz zur Arbeitsunfähigkeit auf das gesamte Erwerbsleben abzustellen.
Für die Höhe der Verletztenrenten sind wesentlich zwei Faktoren ausschlaggebend. Zum einen die Minderung der Erwerbsfähigkeit und zum anderen die Berechnung des Jahresverdienstes. Der Jahresarbeitsverdienst umfasst alle Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen des Versicherten in dem Jahr, welches dem Versicherungsfall voraus geht.
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Gezahlt wird die Verletztenrente ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Verletztengeld endet. Wurde zuvor kein Verletztengeld gezahlt, beginnt die Rentenzahlung am Tag nach dem Versicherungsfall.
Die Verletztenrente wird als vorläufige Entschädigung für die Dauer von drei Jahren nach dem Arbeitsunfall gezahlt. Oft wird sie nicht monatlich, sondern als so genannte Gesamtvergütung geleistet.
Spätestens nach drei Jahren muss die Berufsgenossenschaft die Dauerrente feststellen. Diese wird dann, sofern es keine Befristung gibt, lebenslänglich gezahlt.
Wie Sie merken, handelt es sich bei dem Thema Arbeitsunfall um ein komplexes Themengebiet, gerne helfe ich Ihnen, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, um für Sie die bestmögliche Versorgung zu erreichen.
Ich freue mich auf Ihren
Anruf!
Ihr Sascha
Gramm,
Kanzlei Gramm, Anwalt Arbeitsunfall in Hannover