Rechtsanwalt Aufhebungsvertrag

Ist ein Arbeitsverhältnis nicht zeitlich befristet und wird es nicht aufgrund einer Kündigung beendet, besteht noch die Möglichkeit dieses mit einem Aufhebungs- oder Auflösungsvertrag zu beenden. Als Arbeitnehmer geben Sie mit einem Aufhebungsvertrag sämtliche arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten auf. Daher ist es ratsam einen solchen Vertrag von einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen.

Zustandekommen des Aufhebungsvertrages

Mit einem Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis, im Gegensatz zur Kündigung, einvernehmlich beendet. Im Aufhebungsvertrag wird festgelegt zu wann und zu welchen Bedingungen das Arbeitsverhältnis beendet wird. Sofern der Arbeitnehmer kein Arbeitslosengeld beantragen möchte, sind Kündigungsfristen, einer ordentlichen Kündigung, bei einem solchen Vertrag irrelevant.

Die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages ist in § 623 BGB geregelt. Darin ist auch festgelegt, dass der Aufhebungsvertrag nur in Schriftform wirksam ist.


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Inhalt des Aufhebungsvertrages

Aufgrund der geltenden Vertragsfreiheit sind Sie und Ihr Arbeitgeber frei in der Gestaltung des Aufhebungsvertrages. Folgende Regelungen sollte ein Aufhebungsvertrag jedoch enthalten:

  • das Ende des Arbeitsverhältnisses,
  • die Freistellung,
  • die Zahlung einer Abfindung und deren Höhe,
  • frühere Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer höheren Abfindung,
  • Sonderzahlungen,
  • qualifiziertes Arbeitszeugnis mit konkreter Inhaltsbestimmung,
  • Abgeltung von Überstunden,
  • Festlegung eines Zeitpunkts bis zu dem der Dienstwagen, das Diensttelefon oder -laptop vom Arbeitnehmer genutzt werden darf.

Es ist ratsam einen Aufhebungsvertrag vor der Unterzeichnung von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen, da Ihnen ansonsten hohe Summen an Abfindung entgehen könnten oder Sie sogar eine Sperrzeit bei der Agentur für Arbeit riskieren.


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Vor- und Nachteile

Ein Aufhebungsvertrag bringt, wie auch eine Kündigung, sowohl Vor- als auch Nachteile für den Arbeitgeber mit sich. Insbesondere die folgenden Vorteile führt ein Aufhebungsvertrag für den Arbeitgeber mit sich:

  1. Durch den Aufhebungsvertrag ist eine schnelle Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich. Dadurch ist der Arbeitnehmer flexibler, wenn er beispielsweise einen Job antreten möchte.
  2. Zudem kann oft eine Abfindung ausgehandelt werden. Ein Arbeitnehmer zahlt oft eine Abfindung, um somit einem kündigungsbedingten langwierigen Kündigungsschutzprozess mit ungewissen Ausgang zu entgehen (Klageverzicht des Arbeitnehmers).
  3. Außerdem führt die schnelle und abschließende Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Rechtsklarheit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Damit können auch mögliche Folgestreitigkeiten vermieden werden.

Wo es Vorteile gibt, gibt es bekanntlich auch Nachteile. Ein Nachteil für den Arbeitnehmer besteht darin, dass der Betriebsrat, anders als bei einer Kündigung, nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses angehört wird und sich demnach auch nicht dazu äußern kann. Außerdem müssen Arbeitnehmer in der Regel mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld rechnen.

Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, prüfe ich gerne im Vorfeld den Entwurf Ihres Aufhebungsvertrags, um möglichst das Beste für Sie heraus zu schlagen.


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Abfindung im Aufhebungsvertrag

In einem Aufhebungsvertrag werden, anders als bei einer Kündigung, oft Abfindungszahlungen vereinbart. Dies kann den Eindruck erwecken, dass es einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt. Dem ist in der Regel bei einem Aufhebungsvertrag nicht so. Abfindungen werden im Rahmen der Verhandlungen eines Aufhebungsvertrags mit verhandelt, um einen möglichen lang an dauernden Kündigungsschutzprozess zu verhindern, indem man durch die Abfindung einen Klageverzicht auf Seiten des Arbeitnehmers erreicht. Arbeitnehmer bieten in der Regel erst einmal sehr geringe Abfindungen an. Als Anwalt für Arbeitsrecht, kann ich Ihnen helfen diese zu geringe Abfindung durch geschickte Verhandlungen zu erhöhen.

Aufhebungsvertrag unterzeichnet und nun ?

Haben Sie den Aufhebungsvertrag erst mal unterschrieben, ist es schwer dies rückgängig zu machen. Eine Möglichkeit dafür besteht in der Anfechtung des Aufhebungsvertrags. In der Regel ergibt sich das Recht zur Anfechtung daraus, dass der Aufhebungsvertrag aufgrund einer widerrechtlichen Drohung oder einer arglistigen Täuschung (§ 123 BGB) unterzeichnet wurde. Für eine Anfechtung wegen Drohung oder arglistiger Täuschung ist eine Anfechtungsfrist von einem Jahr einzuhalten. Ein Anfechtungsgrund kann auch in einem Irrtum über den Inhalt des Vertrages (§ 119 BGB) liegen. Die Anfechtung aufgrund eines Inhaltsirrtums ist unverzüglich zu erklären, um sich aber rechtliche Beratung von einem Anwalt für Arbeitsrecht einholen zu können, wird man Ihnen in der Regel eine Frist von ca. zwei Wochen einräumen. Die Rückabwicklung des Vertrages ist jedoch nur in seltenen Fällen möglich. Da es für Arbeitnehmer schwer ist eine mögliche Drohung oder arglistige Täuschung zu beweisen. Dies liegt vor allem daran, dass Personalgespräche in der Regel unter vier Augen stattfinden.

Eine weitere Möglichkeit der Rückabwicklung besteht im Rücktritt vom Vertrag. Das ist dann möglich, wenn der Arbeitgeber zum Beispiel die vereinbarte Abfindung nicht zahlt. Dieses Recht verjährt nach drei Jahren. Die Frist dafür beginnt am Ende des Jahres, in dem der Vertrag geschlossen wird.

Wird in dem Aufhebungsvertrag ein Widerrufsrecht vereinbart, kann auch damit ein Vertrag rückgängig gemacht werden. In der Regel haben Sie dafür aber nur ein bis drei Werktage Zeit.

Als Anwalt für Arbeitsrecht, rate ich Ihnen einen Aufhebungsvertrag nicht voreilig zu unterschreiben, auch wenn Sie sich von Ihrem Arbeitgeber unter Druck gesetzt fühlen.

Ein Aufhebungsvertrag der nicht der Schriftform genügt ist nach § 623 BGB unwirksam. Haben Sie also einem Aufhebungsvertrag nicht schriftlich, sondern mündlich, per E-Mail oder per Fax zugestimmt, ist Ihre Zustimmung rechtlich betrachtet unwirksam. Haben Sie sich lediglich mündlich dazu geäußert den Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen, sind Sie später nicht dazu verpflichtet dies auch tatsächlich zu tun.

Ob die Möglichkeit der Rückabwicklung auch bei Ihnen besteht, erläutere ich, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch.


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Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Wie bereits beschrieben kann es aufgrund eines Aufhebungsvertrages, wie bei einer Kündigung von Seiten des Arbeitnehmers, zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I kommen. Wird also das Arbeitsverhältnis früher beendet, als es nach der geltenden Kündigungsfrist der Fall wäre, besteht die Gefahr, als Arbeitnehmer bis zum Tag an dem das Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der  Kündigungsfrist geendet hätte, kein Arbeitslosengeld I zu erhalten. Dies bezeichnet man, als sogenanntes Ruhen des Arbeitslosengeld I. Im Sozialgesetzbuch III ist das für Arbeitnehmer festgelegt, deren Arbeitsverhältnis ohne Beachtung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wurde und die eine Abfindung erhalten haben.  

Die Arbeitsagentur wirft Arbeitnehmern, die einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben, oft vor am Verlust ihres Arbeitsplatzes mitgewirkt zu haben. Daraus folgt dann eine weitere Sperrzeit von 12 Wochen für den Bezug des Arbeitslogengeld I. Schlussendlich bringt dies eine Minderung der Anspruchsdauer von  vollen drei Monaten mit sich. Für diese Zeit ist das Arbeitslosengeld komplett verloren, da es später auch nicht nachgezahlt wird.

Als Anwalt für Arbeitsrecht, kann ich Ihnen viele Argumente liefern mit denen eine Sperre umgangen werden kann. Zum Beispiel kann dies der Nachweis einer Notsituation sein, in der Sie sich als Arbeitgeber gezwungen fühlten einen Aufhebungsvertrag einzugehen. Noch besser ist es jedoch, bereits bei den Verhandlungen des Aufhebungsvertrages eine Regelung in den Vertrag aufzunehmen, die Sie als Arbeitnehmer effektiv vor Nachteilen finanzieller Art schützt. Eine Klausel, in der sich der Arbeitgeber verpflichtet einen möglichen Arbeitslosengeld I Betrag, der aufgrund der Sperrzeit nicht gezahlt wird, gänzlich zu erstatten, ist nur ein Beispiel für eine finanzielle Absicherung durch den Arbeitgeber.

Damit Ihnen aufgrund eines Aufhebungsvertrags kein Geld verloren geht, überlassen Sie gern mir, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, die Verhandlungen Ihres Aufhebungsvertrages.

Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Sascha Gramm
Kanzlei Gramm, Anwalt Aufhebungsvertrag in Hannover