Rechtsanwalt Kündigung von Auszubildenden
Jedes Ausbildungsverhältnis ist befristet. Wenn die Ausbildungszeit abgelaufen ist, ist auch das zugrundeliegende Ausbildungsverhältnis beendet. Doch ist auch möglich das Ausbildungsverhältnis frühzeitig zu beenden. Dafür ist allerdings eine Kündigung notwendig. Entscheidend ist jedoch der Zeitpunkt, wann die Kündigung erfolgen soll. Worauf Sie bei der Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses beachten müssen, erläutere ich, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Ihnen im Folgenden.
- Kann ich vor Vertragsbeginn kündigen?
- Kann man während der Probezeit kündigen?
- Wie verläuft eine Kündigung nach der Probezeit?
- Der Aufhebungsvertrag
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Kann ich vor Vertragsbeginn kündigen?
Wird der Ausbildungsvertrag unterzeichnet, gilt er als Abgeschlossen. Soll das Ausbildungsverhältnis noch vor dem ersten Tag beendet werden, haben sowohl der Ausbilder als auch der Auszubildende die Möglichkeit eine ordentliche Kündigung auszustellen. Besondere Fristen für diesen Fall hat der Gesetzgeber nicht festgelegt. Allerdings können im Ausbildungsvertrag Fristen vereinbart sein, die es im Kündigungsfall zu beachten gilt. Sämtliche Klauseln, die den Auszubildenden zu Kostenerstattung verpflichten, sollte er vor Ausbildungsbeginn eine Kündigung einreichen, sind nichtig. Jegliche Schadensersatzansprüche für den Arbeitgeber sind ebenfalls ausgeschlossen.
Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, erkläre ich Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch in meiner Kanzlei, worauf Sie im Falle einer Kündigung vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses achten müssen.
Kann man während der Probezeit kündigen?
Auch im Ausbildungsverhältnis ist es, während der Probezeit, zu jeder Zeit möglich, unter einfacheren Konditionen als nach der Probezeit, zu kündigen. Dies ist dem Zweck der Probezeit geschuldet. Denn die Probezeit dient sowohl dem Auszubildenden als auch dem Ausbilder dazu sich einen Eindruck von Arbeit und Arbeitsweise zu machen. Beispielsweise kann der Auszubildende merken, dass der Beruf ihm nicht zusagt.
Ein jedes Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die darf maximal vier Monate betragen und mindestens einen Monat. Der Ausbildungsbetrieb muss den gesetzlichen Vorgaben Folge leisten und darf die Probezeit weder verlängern noch verkürzen. Das Fehlen der Probezeit ist ebenfalls rechtswidrig. Kommt es jedoch während der Probezeit zu einer Ausbildungsunterbrechung, kann die Probezeit um die Länge der Unterbrechung verlängert werden. Bei einer vertragswidrigen Herbeiführung der Unterbrechung ist eine Berufung auf die Verlängerung seitens des Auszubildenden allerdings nicht möglich. Auch besteht eine rechtswidrige Vereinbarung, wenn die Beendigung des Ausbildungsvertrages mit Ablauf der Probezeit vertraglich vereinbart wird.
Während der Probezeit können beide Parteien das Ausbildungsverhältnis schriftlich kündigen ohne eine Kündigungsfrist einhalten zu müssen. Auch muss in diesem Fall die Kündigung nicht begründet werden. Zu beachten ist jedoch, dass jede treu- und sittenwidrige Kündigung auch während der Probezeit unwirksam ist. Sollte der Auszubildende minderjährig sein, muss die Kündigungserklärung einem gesetzlichen Vertreter zugehen. Handelt es sich bei den gesetzlichen Vertretern um die Eltern des Auszubildenden, genügt es, wenn die Kündigung einem Elternteil zugeht.
Ob die Ihnen gegenüber erklärte Kündigung während der Probezeit wirksam ist, überprüfe ich, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, gern in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen.
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Wie verläuft eine Kündigung nach der Probezeit?
Nach der Probezeit ist das Ausbildungsverhältnis grundsätzlich unkündbar. Es gibt dafür jedoch zwei gesetzliche Ausnahmen. Zum einen ist die Berufsaufgabekündigung möglich und zum anderen kann aus einem hinreichenden Grund entweder durch den Auszubildenden oder dem Ausbilder gekündigt werden.
a) Die Berufsaufgabekündigung
Möchte der Auszubildende sich in einer anderen Tätigkeit ausbilden lassen oder die Berufsausbildung beenden, so ist die mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen möglich. Das soll dem Zwang entgegenwirken, dass der Auszubildende eine Berufsausbildung durchführen muss an der er beispielsweise mit der Zeit das Interesse verloren hat oder für die ihm die Eignung fehlt. In solch einer Kündigung muss der Auszubildende ernsthaft darlegen und den Willen ausdrücken, dass er den jetzigen Beruf aufgeben oder einen anderen Beruf annehmen will. Dafür ist es irrelevant, ob dies später tatsächlich geschieht. Bei fehlender Begründung seitens des Auszubildenden ist diese Art von Kündigung unwirksam. Die Berufsaufgabekündigung bedarf keinen seitenlangen Text zur Begründung. Es ist vollkommen ausreichend zu sagen, dass der Wunsch besteht die Ausbildung aufzugeben oder den Beruf zu wechseln.
Ob Ihre Berufsaufgabekündigung ausreichend begründet ist, überprüfe ich, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, gern vor Ort in meiner Kanzlei.
b) Die außerordentliche Kündigung
Auch besteht für beide Parteien die Möglichkeit das Ausbildungsverhältnis fristlos zu kündigen. Dafür muss allerdings ein wichtiger Grund bestehen. Ein wichtiger Grund ist im Arbeitsrecht charakterisiert durch Gründe, die eine Unzumutbarkeit für die Person des Kündigenden darstellen (unter Berücksichtigung des Einzelfalles) das Ausbildungsverhältnis weiter zu führen. Vertraglich können keine wichtigen Kündigungsgründe vereinbart werden.
aa) Die außerodentliche Kündigung durch den Ausbilder
Für eine fristlose Kündigung muss der Ausbilder berücksichtigen, welche Ausbildungszeit vom Auszubildenden bisher erbracht wurde. Aufgrund der besonderen rechtlichen Stellung des Berufsausbildungsverhältnisses muss der Arbeitgeber auch eine Interessenabwägung durchführen. Die Anforderungen an die außerordentliche Kündigung und deren Gründe steigen mit der Dauer des Ausbildungsverhältnisses. Aus diesem Grund reichen für eine fristlose Kündigung Gründe, die für eine ordentliche Kündigung genügen, nicht aus.
Auch im Ausbildungsverhältnis gibt es unterschiedliche Gründe für eine außerordentliche Kündigung.
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Die verhaltensbedingte Kündigung
Bei der verhaltensbedingten Kündigung eines Auszubildenden gibt es Besonderheiten, wie z.B. die körperliche und geistige Reife des Auszubildenden, die beachtet werden müssen. Vor einer Kündigung müssen in der Regel erzieherische Maßnahmen vorgenommen werden. Die fehlende Eingliederung in den Ausbildungsbetrieb, Verletzung von Pflichten oder die Ausübung von Straftatbeständen können nur dann eine Rechtfertigung darstellen, wenn die Weiterführung des Berufsausbildungsverhältnisses unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht zu erwarten ist. Straftaten des Auszubildenden können nur eine Kündigung rechtfertigen, wenn sie sich auf das Ausbildungsverhältnis auswirken. Ein wichtiger Grund kann auch in der Nicht-Teilnahme am Berufsschulunterricht oder das mehrmalige Unterlassen des Berichtsheftvorlage sein. Für eine Kündigung muss dieses Verhalten zuvor abgemahnt werden und sich in der Folgezeit keine Besserung einstellen. Vor allem ist ein wichtiger Grund zu bejahen, wenn das Ziel der Berufsausbildung nicht mehr erreicht werden kann.
Vor einer fristlosen Kündigung ist regelmäßig eine Abmahnung zu erteilen. Der Zweck einer Abmahnung besteht darin, dass der Auszubildende sich seiner Pflichten bewusstwird und somit steht die Abmahnung funktional betrachtet einer erzieherischen Maßnahme gleich. Ist sich der Auszubildende seines rechtswidrigen Verhaltens bewusst und kann der Ausbilder dieses Verhalten nicht hinnehmen, ist eine Abmahnung nicht erforderlich.
Die personenbedingte Kündigung
Nur in Ausnahmesituationen kann es zu einer außerordentlichen Kündigung kommen, die ihre Gründe in der Person des Auszubildenden hat. Charakterliche Merkmale stellen auch nur einen wichtigen Grund dar, wenn eine Verbesserung der Ausbildungszeit nicht zu abzusehen ist. Eine länger andauernde Krankheit kann eine Rechtfertigung für die außerordentliche Kündigung darstellen, sofern die Genesung nicht innerhalb der Ausbildungszeit zu erwarten ist. Bei kurzen aber häufigen Krankschreibungen ist eine Kündigung in Betracht zu ziehen, wenn das Ausbildungsziel aufgrund der vielen Krankheitsausfälle nicht mehr zu erreichen ist.
Die betriebsbedingte Kündigung
In der Regel können Kündigungsgründe betriebsbedingter Art die Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses nicht rechtfertigen. Denkbar ist diese Art der Kündigung nur bei einer Betriebsschließung, also dann, wenn die Ausbildung im Rahmen der Firma nicht mehr möglich ist.
Welche Art der Kündigung in Ihrem Fall vorliegt und welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben, um dagegen vorzugehen, erläutere ich, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Ihnen gern vor Ort in meiner Kanzlei.
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bb) Die außerordentliche Kündigung durch den Auszubildenden
Auch der Auszubildende kann fristlos kündigen, doch auch hier sind Besonderheiten zu beachten. Auch in dem Fall steigt mit der Dauer des Ausbildungsverhältnisses die Notwendigkeit der Erheblichkeit des Kündigungsgrundes. Wichtige Gründe mit denen der Auszubildende zu einer fristlosen Kündigung berechtigt ist, sind unter anderem das Antragen von ausbildungsfremden Tätigkeiten oder das Fehlen eines fachkundigen Ausbilders. Weitere Gründe sind unter anderem sexuelle Belästigung, Körperverletzung oder auch die Anstiftung zu Straftaten.
Ob auch bei Ihnen ein hinreichender Grund für ein außerordentliche Kündigung vorliegt, erkläre ich, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Ihnen gern in einem Gespräch in meiner Kanzlei.
cc) Die Frist der außerordentlichen Kündigung
Die Frist für die außerordentliche Kündigung beträgt zwei Wochen ab Kenntniserlangung des triftigen Grundes. Nach Ablauf dieser Frist ist eine erklärte Kündigung stets nichtig. Sollten sich die Parteien in einem Güteverfahren befinden, ist die Verzögerung der Erklärungsfrist zulässig.
dd) Formerfordernis und die Begründung der außerordentlichen Kündigung
Bei einem Ausbildungsverhältnis muss eine Kündigung schriftlich erfolgen. Bei einer Kündigung mit hinreichendem Grund ist zudem zu beachten, dass die Kündigungsgründe angegeben werden müssen. Dabei wird eine konkrete Beschreibung der Vorkommnisse und Tatsachen verlangt. Es ist also eine detaillierte Bezeichnung des Grundes notwendig, damit das falsche Verhalten eingeordnet werden kann und deutlich wird, bei welchen Ereignissen dieses Verhalten zum Vorschein trat.
Es sind nur konkrete Tatsachen auszuführen. Ein Hinweis auf „bereits bekannte Gründe“ ist nicht ausreichend. Auch reichen allgemeine Formulierungen oder das Aufzählen von Schlagwörtern nicht aus. Allgemeine Formulierungen stellen eine Formnichtigkeit dar, die zur Unwirksamkeit der Kündigung führt. Wichtig ist zu dem bei minderjährigen Auszubildenden, dass die Kündigung an die gesetzlichen Vertreter (Eltern) herangetragen wird.
Ob bei Ihrer Kündigung alle Formerfordernisse eingehalten wurden, überprüfe ich, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, gern in einem persönlichen Gespräch vor Ort in meiner Kanzlei.
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Der Aufhebungsvertrag
Auch ein Ausbildungsverhältnis kann im beiderseitigen Einvernehmen aufgelöst werden. Zuvor sollte jedoch versucht werden das Ausbildungsverhältnis aufrecht zu erhalten. Auch ein Aufhebungsvertrag muss schriftlich erfolgen. Bei Minderjährigen Auszubildenden bedarf ein solcher Vertrag die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, also in der Regel den Eltern. Sind beide Elternteile vertretungsberechtigt so müssen auch beide Elternteile den Aufhebungsvertrag unterzeichnen.
Ein Aufhebungsvertrag ist auch dann zulässig, wenn eine Kündigung aufgrund etwaiger Kündigungsschutzregeln unwirksam wäre.
Als Anwalt für Arbeitsrecht, empfehle ich den Betrieben die Auszubildenden vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages gut über die Folgen eines solchen Vertrages aufzuklären. Dabei sollte man sich die erfolgte Aufklärung schriftlich bestätigen lassen. Denn wenn die Aufklärungspflicht nicht erfüllt wird, ist der Aufhebungsvertrag zwar trotzdem wirksam, allerdings kann daraus ein Schadensersatzanspruch des Auszubildenden folgen.
Ob es sich bei Ihnen um einen wirksamen Aufhebungsvertrag handelt und ob es empfehlenswert ist, diesen in Ihrer Situation zu unterschreiben, erkläre ich, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch.
Sie sehen das Thema Kündigung von Auszubildenden erfordert in vielerlei Hinsicht die Kenntnis von detailliertem Fachwissen. Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben oder eine Beratung wünschen, kontaktieren Sie mich gern in meiner Kanzlei.
Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Ihr Sascha Gramm,
Kanzlei Gramm, Anwalt Kündigung von Auszubildenden in Hannover