Rechtsanwalt Mutterschutz
Eine Schwangerschaft verändert das ganze Leben. Nicht nur im privaten Lebensreich stehen dann Änderungen bevor, auch im Arbeitsleben gibt es einige Veränderungen. Denn bereits mit dem ersten Tag der Schwangerschaft beginnt der Mutterschutz und dauert bis vier Monate nach der Geburt. Dafür ist es irrelevant, ob sich die Arbeitnehmerin noch in der Probezeit befindet oder bereits langjährig beschäftigt ist. Was in dieser Zeit aus rechtlicher Sicht noch alles zu beachten ist, erläutere ich, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Ihnen im Folgenden.
- Für wen gilt das Mutterschutzgesetz?
- Welche Pflichten muss man erfüllen?
- Kann man während des Mutterschutzes gekündigt werden?
- Wie lange hält der Mutterschutz?
- Wie viel Gehalt bekommt man während des Mutterschutzes?
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Für wen gilt das Mutterschutzgesetz?
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt für jede Frau, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis befindet. Somit greift das MuSchG auch beispielsweise bei Fremdgeschäftsführerinnen einer GmbH.
Bei Frauen, die sich in einer ähnlichen sozialen Lage, wie Beschäftige befinden, greift das MuSchG ebenfalls. Zu dieser Gruppe gehören zum Beispiel Heimarbeiterinnen, Auszubildenden, Entwicklungshelferinnen und Diakonissen.
Für die Anwendbarkeit des MuSchG ist die Größe des Betriebes irrelevant, das bedeutet auch Arbeitnehmerinnen in kleinen Betrieben mit beispielsweise ein oder zwei Mitarbeitern können sich auf das MuSchG berufen.
Ob auch Sie sich auf das Mutterschutzgesetz beruhen können, erkläre ich, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch in meiner Kanzlei.
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Welche Pflichten muss man erfüllen?
Die Arbeitnehmerin muss dem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitteilen, denn der Mutterschutz greift erst ab der Kenntnis des Arbeitgebers. Sollte es vor der Mitteilung zur Kündigung gekommen sein, reicht es aus, wenn innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung der Arbeitgeber in Kenntnis gesetzt wird. Die Arbeitnehmerin ist nicht dazu verpflichtet die Information persönlich dem Arbeitgeber zu überbringen. Genauso gut, kann eine andere Person mit der Übermittlung beauftragt werden. Der Arbeitgeber kann sich dann nicht darauf berufen, dass eine Mitteilung seitens der Arbeitnehmerin nicht erfolgt ist.
Der Arbeitgeber ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, solange die schwangere Arbeitnehmerin ihre Schwangerschaft nicht im Betrieb veröffentlicht hat.
Ob Sie in Ihrem Fall der Mitteilungspflicht ausreichend nachgekommen sind, erarbeite ich, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, gern in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen in meiner Kanzlei.
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Kann man während des Mutterschutzes gekündigt werden?
Grundsätzlich ist eine Kündigung während des Mutterschutzes unzulässig. Das gilt insbesondere bei einer Beendigungskündigung, Änderungskündigung, vorsorglichen Kündigung und einer Kündigung im Insolvenzverfahren.
In manchen Fällen kann jedoch auf Antrag des Arbeitgebers die zuständige Aufsichtsbehörde eine Kündigung trotz Mutterschutz zustimmen. Dafür müssen jedoch gewisse Voraussetzungen vorliegen. Vielmehr müssen wichtige Gründe vorliegen, die eine Kündigung rechtfertigen. Solche Gründe sind unter anderem die Betriebsstilllegung, die Existenzgefährdung des Unternehmens, erhebliche Vertragsverstöße oder aber schwere Vermögensdelikte.
Gern überprüfe ich, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, ob in Ihrem Fall ein hinreichender Grund für eine Kündigung während des Mutterschutzes vorliegt.
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Wie lange hält der Mutterschutz?
Wie bereits erwähnt beginnt der Mutterschutz mit der Kenntnis des Arbeitgebers. Von dem Mutterschutz selbst abzugrenzen ist das Beschäftigungsverbot, welches mit dem Mutterschutz einhergeht.
Dabei ist zwischen einem generellen bzw. betrieblichen Beschäftigungsverbot und dem ärztlichen Beschäftigungsverbot zu unterscheiden. Das betriebliche Beschäftigungsverbot ist vom Arbeitgeber auszusprechen, wenn von der Tätigkeit selbst eine Gefahr für die Schwangere ausgeht. Das ärztliche Beschäftigungsverbot wird wiederum von dem behandelnden Arzt ausgesprochen, wenn von dem Arbeitsplatz eine Gefahr für den Gesundheitszustand der Schwangeren ausgeht.
Solange die werdende Mutter sich nicht ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt, gilt in der Regel in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung ein Beschäftigungsverbot. Der entscheidende Zeitpunkt, der der Berechnung dieses Zeitraums zu Grunde liegt ist der vom Arzt oder der Hebamme errechnete Entbindungstermin.
Es kann allerdings durch aus vorkommen, dass das Beschäftigungsverbot bereits vor den eben genannten sechs Wochen beginnt. Ist dies der Fall, kann die werdende Mutter das Beschäftigungsverbot nicht umgehen. Sie darf in diesen Fällen nicht beschäftigt werden von ihrem Arbeitgeber. Solche Fälle liegen vor allem dann vor, wenn laut dem Arzt eine Beschäftigung eine Gefahr für Leib oder Leben der Mutter oder des Kindes zur Folge hätte.
Des Weiteren hat der Gesetzgeber Situationen festgelegt, in denen auch bereits vor den sechs Wochen ein Beschäftigungsverbot besteht, auch wenn keine Gefahr für Leib oder Leben besteht. So dürfen werdende Mütter unter anderem nicht mit schweren körperlichen Arbeiten beschäftigt werden bei denen sie beispielsweise Staub, Gasen oder Dämpfen ausgesetzt sind. Oder aber auch in einem Umfeld in dem die Schwangere Kälte, Hitze oder Nässe ausgesetzt ist, darf sie nicht arbeiten.
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Unabhängig vom Umfeld, darf eine Schwangere keiner Tätigkeit nachgehen bei der sie regelmäßig Lasten von über fünf Kilo Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel zu heben, zu bewegen oder zu befördern hat.
Sobald der Arbeitgeber von der Schwangerschaft der Angestellten erfährt, muss er ihren Arbeitsplatz überprüfen und feststellen, ob es sich um eine unzulässige Tätigkeit handelt oder nicht. Stellt sich im Rahmen der Überprüfung heraus, dass es sich bei der Tätigkeit um eine unverantwortbare Gefährdung handelt, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet seine Möglichkeiten die Arbeitsbedingungen zu ändern oder die Schwangere zu versetzen, zu prüfen. Hat der Arbeitgeber weder die Möglichkeit der Versetzung noch die Arbeitsbedingungen zu ändern, muss er ein betriebliches Beschäftigungsverbot aussprechen.
Dabei ist zu beachten, dass ein Beschäftigungsverbot nur für den jeweiligen Arbeitsplatz gilt. Geht die Schwangere mehreren Tätigkeiten nach, kann es durch aus passieren, dass sie nur für eine dieser Tätigkeiten ein Beschäftigungsverbot erhält und die anderen wie gewohnt ausüben darf.
Das Beschäftigungsverbot besteht auch nach der Geburt für einen gewissen Zeitraum weiter. Im Normalfall dürfen Mütter bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht von ihrem Arbeitgeber beschäftigt werden. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten beläuft sich dieser Zeitraum auf zwölf Wochen.
Wie lange ein Beschäftigungsverbot in Ihrem individuellen Fall dauern könnte, erkläre ich, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Ihnen gern persönlich in meiner Kanzlei.
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Wie viel Gehalt erhält man während des Mutterschutzes?
Wenn die Schwangere während der gesetzlichen Schutzfristen nicht arbeitet, erhält sie für diese Zeit auch kein Lohn, was bedeutet, dass sie kein sozialversicherungspflichtiges und zu versteuerndes Entgelt erhält.
Anstelle des Entgelts erhält die Schwangere eine Netto-Sozialleistung, die zunächst von der Krankenkasse und dem Arbeitgeber gezahlt werden. Aufgrund eines Rückerstattungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber der Krankenkasse jedoch letztlich vollständig von dieser gezahlt wird.
Der von der Krankenkasse erbrachte Anteil, wird Mutterschaftsgeld genannt und der Teil der zunächst vom Arbeitgeber stammt nennt sich Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber der Krankenkasse ist vom Gesetzgeber festgelegt worden, damit der Arbeitgeber von den Mehrkosten entlastet wird, welche mit einer Schwangerschaft einhergehen. So soll auch sichergestellt werden, dass keinerlei finanziellen Anreize für eine Benachteiligung von Frauen bei einem Bewerbungsverfahren bestehen. Dieser Erstattungsanspruch gilt für alle Arbeitnehmer und ist somit vollkommen unabhängig von der Größe eines Betriebes.
Das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse wird anhand des durchschnittlichen kalendertäglichen Nettolohns der werdenden Mutter berechnet, welches sie in den letzten drei abgerechneten Monaten vor dem Beginn der Mutterschutzfrist erhalten hat.
Allerdings übersteigt das Mutterschaftsgeld einen Tagessatz von 13,00 € nicht. Da bei der Berechnung ein Monat mit 30 Tagen angenommen wird, entsteht somit eine Endsumme von 390,00€ im Monat.
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Da die meisten Schwangeren ein deutlich höheres Nettoeinkommen haben, ist der ergänzende Zuschuss in der Regel deutlich höher als das Mutterschaftsgeld. Das bedeutet ein schwangerschaftsbedingter Arbeitsausfall wird in erster Linie durch den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld entlohnt.
Etwas anderes wiederum ist der Mutterschutzlohn. Dieser wird allein vom Arbeitgeber für betriebliche Beschäftigungsverbote gezahlt.
Er unterscheidet sich unter anderem dadurch vom Mutterschaftsgeld und dessen Zuschuss vom Arbeitgeber, dass er als normales Entgelt zu sehen ist, er also als Bruttolohn abzurechnen und zu versteuern ist. Er ist eher mit einer Entgeltfortzahlung bei Krankheit zu vergleichen.
Zwar muss der Arbeitgeber den Mutterschutzlohn abrechnen und an die ausfallende Schwangere zahlen, jedoch besteht auch hier ein Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenkasse. Auch dieser Anspruch besteht unabhängig von der Betriebsgröße.
Welche Zahlungsansprüche Ihnen gegen Ihren Arbeitgeber zustehen und wie Sie diese durchsetzen können, erläutere ich, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch.
Sie sehen es gibt viele kleine Details zum Thema Mutterschutz. Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder eine Beratung zu diesem Thema wünschen, dann melden Sie sich gern in meiner Kanzlei.
Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Ihr Sascha Gramm,
Kanzlei Gramm, Anwalt Mutterschutz in Hannover