Rechtsanwalt Urlaub

Wer arbeitet, muss sich auch einmal erholen und das geht am besten im Urlaub. Aus diesem Grund hat jeder Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub. Wie viel Urlaub Ihnen, als Arbeitnehmer, zusteht und was Sie beachten müssen, für den Fall, dass Sie Ihren Urlaub mit in das nächste Jahr nehmen möchten, erkläre ich, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Ihnen im folgenden Text.

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Gibt es unterschiedliche Arten von Urlaub?

Urlaub ist nicht immer gleich Urlaub.

Zum einen gibt es den Urlaub der einem Arbeitnehmer gesetzlich zusteht. Während dieses Urlaubs ist der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht befreit. Der Arbeitgeber hingegen ist weiterhin verpflichtet dem Arbeitgeber die Vergütung auszuzahlen. Im Zuge dessen spricht man häufig von einem Urlaubsgeld oder einem Urlaubsentgelt.

Neben diesem bezahlten Urlaub, gibt es auch einen unentgeltlichen Urlaub. Also ein Urlaub, während dem der Arbeitgeber keinen Lohn an den Arbeitnehmer auszahlt. Dieser Urlaub muss jedoch zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber gesondert vereinbart werden. Als erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht, empfehle ich stets eine solche Vereinbarung über unentgeltlichen Urlaub schriftlich festzuhalten.

Welcher Urlaub Ihnen zusteht und was in einer Vereinbarung für einen unentgeltlichen Urlaub nicht fehlen darf, erläutere ich, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch vor Ort in meiner Kanzlei.


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Wie viel Urlaub steht mir zu?

Wem wie viel Urlaub zu steht ist nicht pauschal zu beantworten. Denn die Dauer des Urlaubs richtet sich zum einen nach dem Beschäftigungsverhältnis und zum anderen nach dem jeweils gültigen Tarifvertrag.

In der Regel haben alle Beschäftigten einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von insgesamt 24 Werktagen einschließlich der Samstage. Ist zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer keine Sechs-Tage- Woche vereinbart, so muss die Anzahl der Mindesturlaubstage durch sechs geteilt werden und anschließend mit der Anzahl der zu arbeitenden Wochentage multipliziert werden. Bei einer fünf-Tage-Woche hat der Arbeitnehmer sodann einen gesetzlichen Mindestanspruch von 20 Tagen. Bei einer Drei-Tage-Woche sind es zwölf Tage Erholungsurlaub, die dem Arbeitnehmer zustehen.

In manchen Fällen gibt es einige Besonderheiten, die bei der Berechnung der Urlaubsdauer, zu beachten sind.

Befindet sich der Arbeitnehmer in Elternzeit, so kann der Arbeitgeber den Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat, in dem sich der Arbeitnehmer in Elternzeit befindet, um 1/12 kürzen.

Des Weiteren sind auch bei jugendlichen Arbeitnehmern Besonderheiten bei der Urlaubsdauer zu beachten. So hat zum Beispiel ein 17-jähriger Arbeitnehmer einen Mindesturlaubsanspruch von 25 Werktagen und ein 16-jähriger Arbeitnehmer sogar einen Anspruch auf 27 Werktage des gesetzlichen Mindesturlaubes.

Für alle Arbeitnehmer gilt allerdings eine Wartezeit von sechs Monaten. Das bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis sechs Monate lang bestehen muss, bevor der volle Urlaubsanspruch vom Arbeitgeber gewährt werden muss.

Ob auch in Ihrem individuellen Fall Besonderheiten zu beachten sind, erkläre ich, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch vor Ort in meiner Kanzlei.


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Kann ich meinen Urlaub mit in das nächste Jahr nehmen?

Der Grundgedanke des Erholungsurlaubs besteht darin, dass der Arbeitnehmer sich innerhalb des Jahres auch von seiner Arbeit erholt. Aufgrund dessen ist der Urlaub auf ein Jahr beschränkt, so dass der Urlaubsanspruch zum Jahresende ersatzlos verfällt. Aufgrund der in Deutschland herrschenden Vertragsfreiheit, ist es aber möglich etwas anderes mit dem Tarifvertragspartner sowie dem Arbeitgeber eine gesonderte Übertragung des Urlaubs in das nächste Jahr zu vereinbaren. So kann die Möglichkeit geschaffen werden, den nicht verbrauchte Urlaub zum Teil mit in das neue Kalenderjahr zu übertragen.

Ob auch Sie Ihren nicht genommenen Urlaub mit in das nächste Jahr nehmen dürfen, erarbeite ich, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, gern gemeinsam mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch.


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Kann ich Urlaub nehmen wann ich möchte?

Generell obliegt es dem Arbeitgeber zu entscheiden, wann ein Arbeitnehmer Urlaub nehmen darf und wann nicht. Dennoch muss er dabei die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen. Der Arbeitgeber darf zum Beispiel einen Urlaubsantrag für Juli nicht ablehnen, wenn es dafür keinen dringenden betrieblichen Grund gibt oder wenn andere Arbeitskollegen Ihren Erholungsurlaub in dieser Zeit vorzugsweise wahrnehmen dürfen. Das kann unter anderem der Fall sein, wenn der Arbeitskollege mit seinen Kindern in den Sommerferien in den Urlaub fahren möchte und Sie als kinderloser Arbeitnehmer für gleiche Zeit Urlaub beantragt haben.

Der Arbeitgeber darf unter bestimmten Umständen dem Arbeitgeber einen so genannten Zwangsurlaub auferlegen. Zu den bestimmten Umständen gehören unter anderen die so genannten „dringenden betrieblichen Belange“. Dazu gehört zum Beispiel eine unerwartete betriebliche Krise oder ein in der Regel saisonal betriebener Betrieb.

Ob Ihnen Ihr Arbeitgeber den Urlaubsantrag ablehnen darf oder nicht, prüfe ich, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, gern für Sie in meiner Kanzlei.


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Was ist, wenn ich im Urlaub krank werde?

Man hat Urlaub und freut sich auf ein paar entspannte Tage, doch wie es der Zufall will, wird man genau in diesen Momenten krank und das Einzige was Sie tun, ist im Bett liegen. So haben Sie sich Ihren Urlaub nicht vorgestellt. Verständlich. In solch einem Fall empfehle ich, als erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht, zum Arzt zu gehen und sich die Erkrankung ärztlich attestieren zu lassen. Denn so können Ihnen die Tage, in denen Sie arbeitsunfähig sind, nicht auf Ihren Jahresurlaub angerechnet werden. Die Krankheitstage während des Urlaubs müssen Ihnen so erneut als Urlaubstage vom Arbeitgeber gewährt werden.

Sie waren auch krank während Ihres Urlaubs und benötigen nun Hilfe. Gemeinsam finde ich, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch eine Lösung.


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Kann Urlaub zu einer Kündigung führen?

Auch das Urlaubsrecht gehört zum Arbeitsrecht, so kann auch ein urlaubsrechtliches Fehlverhalten durchaus eine Kündigung zur Folge haben. Ein solcher Fall liegt zum Beispiel dann vor, wenn der Arbeitnehmer sich selbst beurlaubt. Aber auch dann, wenn Sie während des Urlaubs erwerbstätig sind und zum Beispiel einem Nebenjob nachgehen. Dem Arbeitnehmer ist es während des Urlaubs untersagt einer beruflichen Nebentätigkeit nachzugehen, die dem Zweck des Urlaubs, welcher in der Erholung besteht, widerspricht. Wenn der Arbeitgeber von solch einer Nebentätigkeit während des Urlaubs erfährt, ist er nicht mehr dazu verpflichtet die Vergütung während des Urlaubs an den Arbeitnehmer zu zahlen. Er kann sogar eine schon gezahlte Vergütung vom Arbeitnehmer zurückverlangen. Des Weiteren ist der Arbeitgeber in solch einem Fall auch dazu berechtigt den Arbeitnehmer abzumahnen oder ihm gegenüber eine ordentliche Kündigung auszusprechen.

Ob auch Ihnen aufgrund eines urlaubsrechtlichen Fehlverhaltens gekündigt werden darf, überprüfe ich, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, gern in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen in meiner Kanzlei.


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Kann ich mir meinen Urlaub auszahlen lassen?

Nähert sich das Ende des Arbeitsverhältnisses und besteht nicht mehr die Möglichkeit den Urlaub noch zu nehmen, so hat der Arbeitnehmer ein Recht auf Abgeltung des Urlaubs. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Urlaubsentgelt auszahlen muss.  Für das Urlaubsentgelt wird der Betrag zugrunde gelegt, der im Durchschnitt während eines einzelnen Urlaubstages vom Arbeitnehmer verdient worden wäre.

Wie viel Entgelt Ihnen für Ihren nicht genommenen Urlaub zusteht, berechnen ich, als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, gern in einem persönlichen Gespräch für Sie.

Sie merken bei dem Thema Urlaub, gibt es rechtlich einige Besonderheiten zu beachten. Wenn Sie zu diesem Thema rechtliche Fragen haben oder eine Beratung wünschen, melden Sie sich gern in meiner Kanzlei.

Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Ihr Sascha Gramm,
Kanzlei Gramm, Anwalt Urlaub in Hannover