Rechtsanwalt Jugendstrafrecht Hannover
Kanzlei Gramm, Ihr Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht in Hannover
Weiterer Tätigkeitsschwerpunkt unserer Kanzlei ist das Jugendstrafrecht. Das deutsche Jugendstrafrecht unterscheidet sich elementar vom Erwachsenenstrafrecht. Dabei ist zunächst hervorzuheben, dass anders als beim Erwachsenenstrafrecht das Jugendstrafrecht insbesondere darauf abzielt, dass der Jugendliche zwar für sein Fehlverhalten verurteilt wird, aber nicht zwangsläufig bestraft wird. Im Jugendstrafrecht herrscht der sogenannte Erziehungsgedanke. Das Gericht und auch die Staatsanwaltschaft wollen bei einer Urteilsfindung insofern auf den Jugendlichen einwirken, als dass die Sanktionen, die gegen ihn ausgesprochen werden, einen Erziehungsgedanken nach sich zieht. Dies ist daher insbesondere nicht der Fall, wenn der Jugendliche eine lange Haft grundsätzlich zu verbüßen hat. Dementsprechend ist es erforderlich, dass für eine effektive Strafverteidigung im Jugendstrafrecht, der Strafverteidiger die notwendigen Kenntnisse im Jugendstrafrecht besitzt und im Einzelfall auch in einem Ermittlungsverfahren, oder auch ab Anklageerhebung wirksam einsetzen kann.
Wird ein Jugendstrafverfahren eingeleitet?
In der Regel erhält der Jugendliche ein Schreiben von der Polizei. Dieses Schreiben enthält häufig die Überschrift Beschuldigtenanhörung. In diesem Schreiben wird der Jugendliche aufgefordert, entweder an einem Termin im Polizeirevier teilzunehmen, um zu dem Tatvorwurf befragt zu werden, oder aber ihm wird schriftlich die Gelegenheit gegeben, sich zu dem Tatvorwurf zu äußern. In einigen Situationen bekommen auch die Eltern ein Schreiben von der Polizei, in denen ihnen eröffnet wird, dass gegen das Kind ein Strafverfahren/Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.
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Wie sollte ich mich verhalten, wenn eine Beschuldigtenanhörung eingetroffen ist?
Sollten Sie als Jugendlicher oder als Elternteil eine Beschuldigtenanhörung erhalten haben, ist es klar zu empfehlen, der Aufforderung zur schriftlichen Äußerung, oder der Aufforderung an einem Termin teilzunehmen, nicht nachzukommen. Es empfiehlt sich ausdrücklich und zwar unabhängig vom jeweiligen Tatvorwurf, einen Strafverteidiger damit zu beauftragen, zunächst Akteneinsicht zu nehmen. Nach erfolgter Akteneinsicht wird sodann der Akteninhalt in unserer Kanzlei ausführlich erörtert. Es wird eine entsprechende Verteidigungsstrategie entwickelt und versucht, entweder das Verfahren bereits frühzeitig mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen, oder aber es hinzubekommen, dass keine Anklage erhoben wird, sondern das Verfahren bereits im Ermittlungsverfahren ohne die Zustimmung des zuständigen Gerichtes von der Staatsanwaltschaft eingestellt wird.
Wann findet das Jugendstrafrecht überhaupt Anwendung?
Das Jugendstrafrecht findet vor allem für Personen Anwendung, die das 14. Lebensjahr erreicht haben und darüber hinaus das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. In diesen Fällen wird automatisch das Jugendstrafrecht angewandt und die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) müssen berücksichtigt werden. Ist eine Person bereits volljährig, jedoch nicht 21 Jahre alt, dann gilt er im deutschen Strafrecht als sogenannter „Heranwachsender“. In diesen Fällen kann das Strafgericht ausnahmsweise ebenfalls das Jugendstrafrecht anwenden.
Da das Jugendstrafrecht einen erheblichen Vorteil gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht hat, ist es von erheblicher Bedeutung, dass der Rechtsanwalt im Jugendstrafrecht möglichst versucht, die Gerichte davon zu überzeugen, dass auch in der vorliegenden Konstellation das Jugendstrafrecht anzuwenden ist.
Das Jugendstrafrecht ist für Heranwachsende insbesondere dann anzuwenden, wenn bei dem Jugendlichen eine Reifeverzögerung „zumindest“ nicht auszuschließen ist, oder eine jugendliche Verfehlung vorliegt. Das bedeutet vor allem, dass der Heranwachsende eher einem Jugendlichen noch gleichzusetzen ist. Dieser Punkt ist ein wesentlicher Punkt für einen Rechtsanwalt im Jugendstrafrecht.
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Was für Folgen drohen im Jugendstrafrecht?
Das Jugendstrafrecht unterscheidet zwischen der sogenannten Jugendstrafe und Auflagen und Weisungen. Eine Jugendstrafe ist vor allem in den Fällen zu verhängen, in denen das Gericht eine sogenannte schädliche Neigung feststellt, oder wegen der sogenannten Schwere der Schuld. Kann eine derartige Feststellung nicht getroffen werden, so sanktioniert das Gericht den verurteilten Jugendlichen oder Heranwachsenden mit sogenannten Auflagen oder Weisungen.
Auflagen oder Weisungen können zum Beispiel Hilfsdienste (Sozialstunden) sein, oder aber auch Gespräche bei einer Drogenberatung, ein Anti-Aggressions-Training, eine klassische Geldauflage. Die Höhe der Geldauflage richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der vorhandenen Einkommenssituation des Jugendlichen sowie nach der vorgeworfenen Tat.
Darüber hinaus hat das Gericht die Möglichkeit, als Erziehungsmaßnahme einen sogenannten Arrest zu verhängen. Es kann ein Freizeitarrest verhängen. Das bedeutet ein Arrest in einer Jugendvollzugsanstalt von Freitag bis Sonntag. Auch hat es die Möglichkeit, einen Dauerarrest von bis zu vier Wochen zu verhängen.
Vor allem bei Taten, in denen eine Jugendstrafe grundsätzlich nicht in Betracht kommt, das Gericht jedoch davon ausgeht, dass die Straftat dennoch als erheblich einzustufen ist und die Einwirkung auf den Jugendlichen erforderlich ist, werden Arreste verhängt.
Kommt es im Jugendstrafrecht zwangsläufig zu einem gerichtlichen Verfahren?
Mit einer geschickten Verteidigung gibt es zahlreiche Fälle, in denen ein gerichtliches Verfahren vermieden werden kann und das Jugendstrafverfahren frühzeitig im Ermittlungsverfahren beendet werden kann.
Es gibt Einstellungsmöglichkeiten, die es rechtfertigen, das Verfahren frühzeitig zu beenden. Insbesondere in den Fällen, in dem zwar rein formaljuristisch der Jugendliche oder Heranwachsende eine Straftat begangen hat, die Folgen der Tat jedoch überschaubar sind. Vor allem dann, wenn ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht, oder aber der Jugendliche frühzeitig sich zu dem Tatvorwurf dahingehend positioniert, dass dieser eingeräumt wird und deutlich gemacht wird, dass dies ein einmaliges Fehlverhalten gewesen ist, gerechtfertigt es häufig, dass das Verfahren nach § 45 JGG (Jugendgerichtsgesetz) eingestellt wird.
Sollte die Staatsanwaltschaft der Auffassung sein, dass eine Einstellung alleine nicht ausreichend ist, so kann auch eine Einstellung gegen Auflage im Ermittlungsverfahren erfolgen. Das ist in diesen Fällen angebracht, in denen zum Beispiel ein Betäubungsmittelverstoß im Raum steht. Häufig wird das Verfahren dann gegen die Auflage eingestellt, dass der Jugendliche an mindestens einem Drogenberatungsgespräch teilnimmt.
Ist ein Rechtsanwalt im Jugendstrafrecht erforderlich?
In Anbetracht der Tatsache, dass bei einem Jugendlichen häufig die berufliche Perspektive noch geplant wird, oder bereits verfolgt wird, ist es immer sinnvoll zu versuchen, dass eine etwaige Verurteilung oder Einstellung nicht im Führungszeugnis auftaucht. Demnach empfiehlt es sich bei jedwedem Vorwurf im Jugendstrafrecht einen Verteidiger zu konsultieren, um möglichst schnell zu versuchen, das Verfahren im Sinne des Jugendlichen abzuerledigen.
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