Rechtsanwalt Unfallflucht

Ein kleiner Parkrempler, hat ja keiner gesehen, dann kann ich ja auch weiterfahren. Besser nicht!  Die Unfallflucht, besser bekannt als Fahrerflucht, ist kein Kavaliersdelikt. Auf das unerlaubte Entfernen vom Unfallort stehen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe. Doch das ist nicht das einzige Unangenehme an der Unfallflucht, denn diese kann auch Auswirkungen auf den Führerschein haben und zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Wie Sie also sehen, ist eine Fahrerflucht nicht auf die leichte Schulter zu nehmen.  Was Sie im Fall einer Unfallflucht beachten müssen, erkläre ich, als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht, Ihnen im folgenden Text.

Wir garantieren Ihnen einen schnellen Termin in allen Verkehrsrechtsangelegenheiten – auch außerhalb der Geschäftszeiten!

Rufen Sie uns an, senden eine E-Mail oder nutzen unser Kontaktformular, um uns eine Nachricht zu senden. Wir nehmen schnellstmöglich Kontakt auf.

Wann ist eine Unfallflucht strafbar?

Die Unfallflucht ist im Gesetz als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort in § 142 StGB geregelt. Dabei gibt es zwei Varianten. Zum einen kann sich ein Unfall ereignen, wobei der Unfallgegner anwesend ist. Zum anderen kann es in Abwesenheit des Unfallgegners zu einem Unfall kommen. Im ersten Fall muss der Unfallverursacher unverzüglich sicherstellen, dass es möglich ist, dass seine Personalien aufgenommen werden können, bevor er sich vom Unfallort entfernen kann, ohne sich strafbar zu machen.  Im letzten Fall ist es laut § 142 StGB erforderlich, dass der Unfallverursacher eine angemessene Zeit am Unfallort wartet. Sollte keine Person zur Feststellung der Personalien auftauchen, ist er so dann verpflichtet den Unfall unverzüglich der nächsten Polizeistelle zu melden. Kommt der Unfallverursacher seiner Pflicht nicht nach, so macht er sich in beiden Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar.

Ein weit verbreiteter Mythos ist, dass ein Zettel an der Windschutzscheibe ausreichend ist. Das ist schlichtweg falsch. Daher empfiehlt sich immer der Anruf bei der Polizei auch, wenn es sich scheinbar nur um kleine Blechschäden handelt.

Ob in Ihrem Fall eine strafbare Unfallflucht vorliegt, erkläre ich, als Anwalt für Verkehrsrecht, Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch.


Wir garantieren Ihnen einen schnellen Termin in allen Verkehrsrechtsangelegenheiten – auch außerhalb der Geschäftszeiten!

Rufen Sie uns an, senden eine E-Mail oder nutzen unser Kontaktformular, um uns eine Nachricht zu senden. Wir nehmen schnellstmöglich Kontakt auf.

Welche Strafe droht mir?

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bedroht.

Mit einer Freiheitsstrafe müssen Sie allerdings nur bei einer Vorbelastung rechnen oder aber wenn der Unfall schwerwiegende Folgen hatte, wie beispielsweise der Tod eines Unfallbeteiligten.

Im Regelfall kann man von einer Geldstrafe ausgehen. Die Höhe der Geldstrafe ist immer eine Einzelfallentscheidung. In diese Entscheidung mit einbezogen, werden unter anderem die Umstände des Unfalls, regionale Gegebenheiten, aber vor allem die Höhe des durch den Unfall entstandenen Schadens. Bei einem Ersttäter ist in der Regel von circa 30 bis 50 Tagessätzen auszugehen.

Einen Eintrag in das allgemeine Strafregister gibt es in jedem Fall.

Sollte ich mich selbst anzeigen?

Bei einer Unfallflucht besteht die Möglichkeit innerhalb von 24 Stunden eine Anzeige bei der Polizei gegen sich selbst zu machen. Eine solche Selbstanzeige kann sich strafmildernd auswirken, das ist allerdings nicht zwingend der Fall. Handelt es sich bei dem verursachten Schaden um einen Parkschaden, bestehen gute Chancen darauf die Strafe mit einer Selbstanzeige zu mildern. Bei einer Unfallflucht nach einem Unfall im fließenden Verkehr kann die Selbstanzeige ein Zeichen der Reue sein allerdings wirkt sie sich nicht unbedingt strafmildernd aus.

Allerdings ist eine pauschale Aussage darüber, ob es sinnvoll ist sich selbst anzuzeigen, nicht möglich, denn dies ist immer einzelfallabhängig. Bei jeder Fahrerflucht ist daher immer genauestens abzuwägen, ob man sich selbst anzeigen soll oder besser nicht.

Es empfiehlt sich im Fall einer Unfallflucht einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht an seiner Seite zu haben.


Wir garantieren Ihnen einen schnellen Termin in allen Verkehrsrechtsangelegenheiten – auch außerhalb der Geschäftszeiten!

Rufen Sie uns an, senden eine E-Mail oder nutzen unser Kontaktformular, um uns eine Nachricht zu senden. Wir nehmen schnellstmöglich Kontakt auf.

Welche Auswirkungen hat eine Unfallflucht auf meinen Führerschein?

Werden Sie aufgrund einer Unfallflucht verurteilt, kann das durchaus Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis haben. Es kann nämlich passieren, dass Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wird. Damit ist vor allem dann zurechnen, wenn eine erhebliche Bestrafung wegen Unfallflucht zu rechnen ist. Im Führungszeugnis werden bei Ersttätern nur Verurteilungen ab einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen eingetragen, alle Verurteilungen darunter erscheinen nicht im Führungszeugnis.

Wenn Sie Ihren Führerschein noch nicht all zu lange haben und sich noch in der Probezeit befinden, kann eine Unfallflucht noch weitere Folgen für Sie haben. Während der Probezeit werden die Verstöße in zwei Kategorien eingeteilt. So gibt es zum einen die A-Verstöße und zum anderen die B-Verstöße. Die Unfallflucht ist eine schwerwiegende Straftat und gehört aus diesem Grund in der Probezeit zu den A-Verstößen. Wird man aufgrund einer Fahrerflucht verurteilt, wird die Probezeit um zwei Jahre verlängert. Außerdem müssen Sie, als Beschuldigter einer Unfallflucht, ein Aufbauseminar absolvieren. Die Kosten für ein solches Seminar müssen Sie, als Beschuldigter, selbst tragen. Des Weiteren kann es daneben auch zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe oder einem Fahrverbot von bis zu drei Monaten kommen. Außerdem kann auch in der Probezeit die Entziehung der Fahrerlaubnis verhängt werden.

Welche Auswirkungen eine Unfallflucht in Ihrem individuellen Fall haben kann, erläutere ich Ihnen gern in einem Gespräch vor Ort in meiner Kanzlei.


Wir garantieren Ihnen einen schnellen Termin in allen Verkehrsrechtsangelegenheiten – auch außerhalb der Geschäftszeiten!

Rufen Sie uns an, senden eine E-Mail oder nutzen unser Kontaktformular, um uns eine Nachricht zu senden. Wir nehmen schnellstmöglich Kontakt auf.

Was ist, wenn ich den Unfall nicht bemerke?

Es kann durch aus passieren, dass man einen kleinen Rempler mit einem anderen Fahrzeug nicht bemerkt und somit auch der Schaden vom Schadensverursacher unbemerkt bleibt. Als erfahrener Anwalt für Verkehrsrecht, erlebe ich es in der Praxis oft, dass diese unbemerkten Unfälle beim Ein- oder Ausparken passieren. Von einem erfahrenen Kfz-Gutachter kann jedoch festgestellt werden, ob der Unfall vom Verursacher hätte bemerkt werden müssen. Stellt der Gutachter tatsächlich fest, dass der Unfall hätte bemerkt werden müssen, kann einem das unerlaubte Entfernen vom Unfallort vorgeworfen werden. In diesem Fall kann einem die oben bereits benannte Strafe drohen.

Ob es in Ihrem Fall sinnvoll ist ein Gutachten erstellen zu lassen oder ob man gegen ein bereits vorliegendes Gutachten vorgehen kann und soll, erkläre ich Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch in meiner Kanzlei.

Kann ich bei einem Wildunfall Unfallflucht begehen?

Hat man einen Unfall mit Haarwild, also beispielsweise mit einem Wildschwein oder einem Reh, und verlässt dann einfach den Unfallort, handelt es sich nicht um Unfallflucht. Haben Sie einen Wildunfall und melden diesen nicht bei der Polizei, verstoßen Sie damit gegen das Tierschutzgesetz. In so einem Fall droht eine Anzeige wegen Tierquälerei nach § 1 Tierschutzgesetz. Das Bußgeld kann sich dann auf eine Höhe von bis zu 50.000€ belaufen. Passiert ein Wildunfall und sie werden, ohne dass Sie diesen gemeldet haben, als Verursacher ermittelt, ist es ratsam sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht zu wenden.


Wir garantieren Ihnen einen schnellen Termin in allen Verkehrsrechtsangelegenheiten – auch außerhalb der Geschäftszeiten!

Rufen Sie uns an, senden eine E-Mail oder nutzen unser Kontaktformular, um uns eine Nachricht zu senden. Wir nehmen schnellstmöglich Kontakt auf.

Was kann ich als Opfer tun?

Wenn Sie Geschädigter eines Unfalls sind und der Unfallverursacher davongefahren ist, sollten Sie unbedingt zu nächst die Ruhe bewahren. Sodann sollten Sie die Polizei informieren und eine Anzeige gegen Unbekannt erstatten. Fotografieren Sie sämtliche Schäden an ihrem Fahrzeug und machen Sie auch Fotos von dem Unfallort. Die Anzeige bei der Polizei ist notwendig, damit Sie den Schaden bei Ihrer Kfz-Versicherung melden können. Versuchen Sie auch vor Ort Zeugen zu finden, die den Unfallhergang möglicherweise beobachtet haben.

Welche rechtlichen Möglichkeiten Sie als Beschädigter haben, erkläre ich, als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht, Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch.

Sie wurden mit einer Unfallflucht konfrontiert und möchten jetzt wissen, wie es rechtlich für Sie weiter geht. Unabhängig von Ihrer Position, ob als Beschuldigter oder als Beschädigter, kontaktieren Sie mich gern in meiner Kanzlei, damit wir gemeinsam all Ihre Fragen rund um Ihren Fall klären können.

Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Ihr Sascha Gramm,
Kanzlei Gramm, Anwalt Unfallflucht in Hannover