Rechtsanwalt für Trennungsunterhalt

Bei einer Trennung stellt sich häufig die Frage, ob einer der Ehegatten verpflichtet ist für den anderen Ehegatten Unterhalt zu zahlen. Der Unterhalt der aufgrund einer Trennung gezahlt wird, wird im Familienrecht als Trennungsunterhalt bezeichnet. Als Rechtsanwalt für Familienrecht berate ich in meiner Kanzlei in Hannover häufig Ratsuchende zur Thematik Trennungsunterhalt. Dabei kommen regelmäßig die folgenden Fragen auf:

Die Zeit zwischen der Trennung des Ehepaares bis zur rechtskräftigen Scheidung ist im Familienrecht der Trennungszeitraum. Für die Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf Trennungsunterhalt vor Gericht sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute relevant. Ausgeschlossen werden kann ein Anspruch bereits von vornherein, wenn bei den beiden Eheleuten keine Kinder vorhanden sind und das Einkommen der beiden Ehegatten annähernd gleich groß ist. Ebenfalls ist der Anspruch auf Trennungsunterhalt im Vorfeld bereits ausgeschlossen, wenn die Ehegatten nur für ein paar Wochen zusammengelebt haben, da sich in dieser Zeit die unterschiedlich hohen Einkommen noch nicht auf die gemeinsamen Lebensverhältnisse ausgewirkt haben.

Der Trennungsunterhalt soll dafür sorgen, dass während der Trennung derselbe Lebensstandard besteht, wie er während der Ehe bestand. Demnach kann auch nicht erwartet werden, dass ein Partner, der während der Ehe nicht erwerbstätig war, innerhalb des Trennungsjahres unverzüglich eine Erwerbstätigkeit aufnimmt. War also die Ehefrau während der Ehe nicht erwerbstätig, weil sie die Betreuung der gemeinsamen Kinder übernommen hat, kann sie dies auch während des Trennungsjahres weiterhin tun. In der Regel dauert die Trennung ein Jahr, spätestens nach dem dritten Jahr der Trennung wird erwartet, dass der Unterhaltsberechtigte erwerbstätig wird, da nach dieser Zeit die Ehe als gescheitert angesehen wird.


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Wann ist ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gegeben?

Um einen  Anspruch auf Trennungsunterhalt zu haben, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen darf die Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden sein. Außerdem ist es notwendig, dass die Ehegatten getrennt voneinander leben, gemäß § 1567 Abs.1 BGB heißt das, dass keine häusliche Gemeinschaft zwischen den beiden Partnern existieren darf und wenigstens einer der Eheleute die Wiederherstellung der Ehe nicht anstrebt. Die Voraussetzung des getrennt Lebens kann auch innerhalb derselben Wohnung erfüllt sein. Entscheidend ist dann, dass eine Trennung in allen Lebensbereichen stattfindet, also dass es keine gemeinsame Haushalts- und Wirtschaftsführung gibt. Des Weiteren muss eine Differenz zwischen den Einkommen der beiden Ehegatten bestehen. Der höher verdienende Ehegatte muss zudem in der Lage sein den Unterhalt für den geringer Verdienenden zu zahlen.


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Wie wird der Trennungsunterhalt berechnet?

Die Höhe des Unterhalts ist von Fall zu Fall anders, grundlegend kann man sagen, dass das Gesamteinkommen auf die beiden Ehegatten aufgeteilt wird. Die Unterhaltshöhe richtet sich also nach der Einkommenssituation der Beteiligten. Zunächst kommt es daher zu einer Einkommensermittlung der beiden Einkommen. Beide Ehepartner sind dazu verpflichtet ihre Einkommensverhältnisse für die Einkommensermittlung offen zu legen. Aus der Einkommensermittlung muss dann hervor gehen dass, zwischen den beiden Einkommen der Ehepartner ein Einkommensgefälle, also eine Differenz, vorliegt. Die Höhe des zuzahlenden Unterhalts berechnet sich dann nach der Düsseldorfer Tabelle beziehungsweise nach den von den Familiensenaten entwickelten unterhaltrechtlichen Leitlinien. Wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte während der Ehe nicht erwerbstätig war, errechnet sich die Höhe des Trennungsunterhalts aus 3/7 beziehungsweise 45% des unterhaltsbereinigten Nettoeinkommens des zahlungspflichtigen Ehegatten. 3/7 beziehungsweise 45%  aus der Differenz des bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltsverpflichteten Ehegatten zum eigenen bereinigten Nettoeinkommen stehen dem berechtigten Ehegatten zu, sofern er selbst erwerbstätig ist. Gibt es weitere Einkünfte, wie Miete, Pacht oder Ähnliches, steht dem Berechtigten die Hälfte dieser zusätzlichen Einkünfte zu. Eine gesetzliche Regelung zur Berechnung des unterhaltsbereinigte Nettoeinkommens gibt es nicht. Es wird aus dem Durchschnittsgehalt der vergangenen zwölf Monate errechnet, davon werden diverse Positionen abgezogen. In der Praxis kommen häufig folgende Abzugspositionen vor:

  • berufsbedingte Aufwendungen,
  • zusätzliche Altersvorsorge, maximal 4% des Brutto,
  • zusätzliche Krankenversicherung.
  • Kredite, die in der Ehe angeschafft wurden und eheprägend waren.
  • Tilgung einer Immobilie.

Nach dem Abzug dieser Positionen ist das unterhaltsbereinigte Nettoeinkommen errechnet. In gewissen Situationen kann das errechnete Einkommen um den sogenannten fiktiven Wohnwert erhöht werden. Der fiktive Wohnwert wird dem Unterhaltsverpflichteten hinzugerechnet, wenn er in seiner oder in der im gemeinsamen Eigentum genutzten Wohnung wohnt und aufgrund dessen keine Miete zahlen muss. Während der Trennungsphase ist nach grundsätzlich herrschender Rechtsprechung maximal von einem Wohnvorteil in Höhe von 600€ auszugehen.

Auch wird ein vom Arbeitgeber gestellter Pkw dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten zu gerechnet.

Zu berücksichtigen sind auch vorhersehbare Änderungen des Einkommens zum Beispiel aufgrund des Steuerklassenwechsels nach der Ehescheidung oder mögliche absehbare Gehaltserhöhungen.

Die Berechnung des unterhaltsbereinigten Nettoeinkommens wird sowohl auf der Seite des Unterhaltsverpflichteten als auch auf der Seite des Unterhaltsberechtigten vorgenommen, um dann die Differenz zwischen den beiden Einkommen ermitteln zu können.

Wichtig ist dabei auch, dass sofern unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind, der Kindesunterhalt vorrangig zu erfüllen ist und dieser somit auch in Abzug gebracht wird. Eine Plicht zur Zahlung des Kindesunterhalts wirkt sich somit auch auf den Trennungsunterhalt aus.

Die Höhe des zu zahlenden Trennungsunterhalts wird jedoch durch den Selbstbehalt von aktuell insgesamt 1.280 Euro, der dem Unterhaltsverpflichteten nach Leistung des Unterhalts noch erhalten bleiben muss, begrenzt. Der Selbstbehalt ist unabhängig vom Einkommen des Unterhalsverpflichteten und daher immer gleich hoch.

Zu beachten ist auch, dass zu viel gezahlter Unterhalt nicht zurück gefordert werden kann. Dies ist auch mit Formulierungen wie „ Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung“ nicht möglich. Um zu hohe Unterhaltszahlungen zu vermeiden, ist es empfehlenswert sich direkt mit einem Rechtsanwalt für Familienrecht in Verbindung zu setzen.


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Wie lange ist der Trennungsunterhalt zu zahlen?

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht ab der Trennung der Ehepartner, daher empfiehlt es sich bei einer Trennung unverzüglich einen Anwalt für Familienrecht auf zu suchen. Im Familienrecht erlischt ein Anspruch auf Trennungsunterhalt in der Regel mit der Rechtskraft der Scheidung. Soll ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt geltend gemacht werden, ist dieser separat zu beantragen, da sich der Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht automatisch in einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt umwandelt. Mit dem Ablauf des Trennungsjahres erlischt auch der Trennungsunterhaltsanspruch, wobei in gewissen Ausnahmesituation der Anspruch auch entfällt, wenn sich die Eheleute wieder versöhnen und ihre Ehe fortsetzen. Der Unterhaltsanspruch kann jedoch nach § 1579 BGB auch aus anderen Gründen bereits vor Ablauf des Trennungsjahres untergehen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte bereits in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft lebt oder er sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen dessen Angehörigen schuldig macht. Von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ist auszugehen, wenn der unterhaltsberechtigte Partner zum Beispiel mit seinen neuem Lebenspartner in einer gemeinsamen Wohnung lebt oder sie einen gemeinsamen Haushalt führen. Ist der Unterhaltsberechtigte aufgrund seines eigenen Einkommens oder einer Erwerbsmöglichkeit nicht mehr bedürftig kann der Anspruch ebenfalls erlöschen. Hat der Unterhaltsberechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbei geführt, kann aufgrund dessen der Unterhaltsanspruch untergehen. Eine Ehescheidung kann aber auch länger als ein Jahr dauern, in solch einem Fall ist auch der Trennungsunterhalt länger zu zahlen. Existiert ein Ehevertrag oder eine andere vertragliche Vereinbarung zwischen den Getrenntlebenden mit einer Verzichtsklausel auf Trennungsunterhalt, ist diese Verzichtsklause unwirksam. Ein Verzicht auf den Trennungsunterhalt ist vertraglich nicht möglich, da mit dem Trennungsunterhalt verhindert werden soll, dass der weniger verdienende Ehegatte nach der Trennung Sozialleistungen beziehen muss. Absprachen über die Zahlungsweise oder Abmachungen, die den Unterhaltsanspruch zwischen 1/5 bis zu 1/3 beschränken sind zulässig.


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Was ist, wenn der Ehegatte keinen Unterhalt zahlt, obwohl er zum Unterhalt aufgefordert wurde?

Als Rechtsanwalt für Familienrecht erlebe ich es oft, dass trotz einer Aufforderung der eine Ehegatte einen Unterhalt nicht leistet oder aber auch seine Unterlagen nicht zur Verfügung stellt. In solch einem Fall ist es geboten Klage zu erheben. Dies geschieht, aufgrund des gerichtlichen Anwaltszwangs, durch einen Anwalt im Familienrecht vor dem zuständigen Familiengericht. Das Familiengericht setzt dann Termine für mündliche Verhandlungen fest, um die Unterlagen und Aussagen der Beteiligten zu überprüfen. Nach der mündlichen Verhandlung entscheidet das Gericht über die Fälligkeit und Höhe der Unterhaltszahlungen und fordert den Unterhaltspflichtigen zur Zahlung auf. Damit ist die Unterhaltspflicht festgestellt und der Unterhaltspflichtige kann sich dieser auch nicht mehr widersetzen. Wird die Auskunft über das eigene Vermögen, entgegen der Auskunftspflicht nach §1605 BGB, verweigert, kann auch die Auskunft über das Vermögen vom Familiengericht angeordnet werden, sodass dem auch nach zukommen ist.


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Was ist, wenn ich geschieden bin, habe ich auch dann einen Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Mit Rechtskraft der Scheidung endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Ein Anspruch auf Unterhalt kann trotzdem weiterhin bestehen, dies ist dann jedoch nicht mehr der Trennungsunterhalt, sondern der nacheheliche Unterhalt, der in § 1569 ff. BGB geregelt ist. Die Voraussetzungen für den nachehelichen Unterhalt sind denen des Trennungsunterhalts ähnlich. Der nacheheliche Unterhalt muss allerdings eigens beantragt und berechnet werden.

Wie Sie merken, ist die Thematik Trennungsunterhalt ein sehr komplexes Thema. In vielen Fällen kommt es auf Kleinigkeiten an. Vor allem aber, wenn keine klassische Unterhaltsberechnung möglich ist, zum Beispiel, wenn einer der Ehegatten selbstständig ist, ist es unerlässlich, eine erfahrenen Rechtsanwalt im Familienrecht mit der Durchsetzung der Ansprüche zu  beauftragen.

Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Ihr Sascha Gramm,
Kanzlei Gramm, Anwalt Trennungsunterhalt in Hannover